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Augmented Reality im Auge behalten

18.03.2019  — Matthias Wermke.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Kaum ein Thema der modernen Rechtsprechung ist derzeit so häufig im Fokus der öffentlichen Betrachtung wie der Datenschutz. Gerade mit voranschreitender Digitalisierung unseres Alltags wächst der Anspruch an die moderne Rechtsprechung. Welche Probleme können sich in diesem Zusammenhang bei der AR ergeben?

Im Zeitalter der Digitalisierung angekommen merken wir zunehmend, dass sie uns das Leben nicht nur vereinfacht, sondern auch vieles komplizierter macht. Ein besonders wichtiger Themenkomplex ist der Datenschutz. Man mag dazu stehen, wie man möchte, doch gerade in Deutschland ist die Achtsamkeit ungleich höher als z. B. in den USA. Für die eine Seite ist der Datenschutz in der Form eine absolute Notwendigkeit, für andere greift er sogar noch zu kurz und für wiederum andere stellt dieser Umstand einen Hemmschuh in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft dar. Doch da die Digitalisierung in mittlerweile fast allen Bereichen des alltäglichen Lebens Einzug hält, könnte man die einfache Formel aufstellen, dass mit ihrer steigenden Tendenz auch der Bedarf nach ständig aktualisierten Datenschutzrichtlinien wächst.

Ein zwar relativ neues, aber möglicherweise weitreichendes Konfliktfeld stellt hier die Augmented Reality dar. Da der Gestaltungsspielraum mit dieser Technik immens ist und sie sowohl im privaten wie im wirtschaftlichen Bereich Anwendung finden kann (und auch bereits findet), werden einige datenschutzrechtliche Probleme zu lösen sein. Hier zwei Szenarien:

Brillengläsener Mensch

Ihr vierzehn Jahre alter Neffe hat am Wochenende Geburtstag. Letztes Jahr hätten Sie seinen Ehrentag um ein Haar vergessen und so musste eine auf die Schnelle gekaufte Grußkarte mit semi-komischem Motiv und noch unkomischerem Spruch von der Tankstelle herhalten. Auch der knittrige Zehn-Euro-Schein, den sie noch hineingelegt haben, konnte die dürftig überspielte Enttäuschung Ihres Neffen nicht verhindern. Das schlechte Gewissen treibt Sie dieses Jahr also in die Fußgängerzone Ihrer Stadt. Viel inspirierter fühlen Sie sich jedoch auch jetzt nicht. Es ist schwer, bei den vielen Geschäften den Überblick zu wahren. Obwohl Sie finden, dass Sie damit etwas albern aussehen, entschließen Sie sich also, Ihre neue AR-Brille aufzusetzen. In Ihrem Sichtfeld erscheinen zu allen Geschäften nun allerlei Informationen: Sonderangebote, Rabattaktionen, Neuerscheinungen, Bewertungen zu den Produkten. Vom World Wide Web an die Hand genommen werden Sie so durch die Stadt geführt und haben nach eineinhalb Stunden Suche bestens informiert ein merkwürdiges Videospiel besorgt, über das sich Ihr Neffe ein paar Tage später auf für Sie kaum nachvollziehbare Weise riesig freut. Aber was tut man nicht alles für die Kids …

Die datenschutzempfindlichen Aspekte hierbei sind zunächst die üblichen Verdächtigen, die man aus dem Online-Shopping kennt. Für welche Produkte interessieren Sie sich, welche Präferenzen ergeben sich daraus, wie viel Geld sind Sie auszugeben bereit? Aus diesen Informationen kann ein ziemlich genaues Bild über Ihre Eigenschaften als Konsument*in erstellt werden. Hinzu kommt Ihr Bewegungsprofil, das dieses Bild erweitert, und zudem darüber Aufschluss gibt, wo Sie gern hingehen und Ihre Zeit verbringen. In dem Fall unserer Leser*in würde Sie also als Angehörige eines Kindes erfasst und zu Weihnachten, Schulbeginn etc. mit entsprechender Werbung versehen.

Noch komplexer wird es, wenn Ihre Brille eine Videofunktion hat. Denn so werden nicht nur Ihre eigenen Daten erfasst, sondern auch noch die Profilmerkmale anderer. Eine vergleichbare Debatte findet sich im Bereich der sogenannten Dash Cams, kleine Kameras, die in Autos montiert werden und dauerhaft aufzeichnen, sodass im Falle eines Unfalls die Schuldfrage geklärt werden kann. Diese sind in Deutschland verboten, eben weil sie in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingreifen. So ist die AR-Brille mit Video-Funktion streng genommen nur im privaten Raum legal einsetzbar. Und auch hier sollte die Brille dann nicht durch das Fenster auf das Nachbargrundstück gerichtet sein.

„Vertrauen ist gut, AR ist besser“

Noch eine scharfe Rechtskurve, dann ist es geschafft. Sie fühlen sich, als befänden Sie sich inmitten der Straßenschluchten einer grauen Megacity. Rechts und links von Ihnen türmen sich stählerne Regale, in denen Kartons und Kisten bis in schwindelerregende Höhen unbeteiligt auf sie hinabblicken. Für die Montage einer Kühlereinheit wird eine Spezialschraube gebraucht. „Zweiloch–Senkkopf“ wird Ihnen in den Auftragsdetail im oberen rechten Bildrand Ihres Blickfelds angezeigt. Nie gehört, nie gesehen. Egal. Unter dem Namen und der Abbildung der begehrten Schraube finden Sie den genauen Lagerplatz: Halle B, Reihe 46, Regal 7, Fach 10.4. Ganz oben, toll. Am Bestimmungsort angekommen fahren Sie die Greifvorrichtung Ihres Gabelstaplers komplett aus, ziehen die Schraubenkiste aus dem Regal und fahren mit Ihrer Beute zu dem nun angezeigten Werkplatz in der Fertigungshalle, wo die Schrauben auch schon sehnsüchtig erwartet werden. Eigentlich ganz praktisch, diese AR-Brille, denken Sie gerade noch, als der Monteur, eben noch in den Inhalt der Kiste vertieft, plötzlich puterrot anläuft und „Rundkopf!“ brüllt. Empört über diese Beleidigung rufen Sie den Mann zur Mäßigung auf, doch er beharrt lautstark auf seiner Feststellung: „Das sind Rundkopfschrauben! Ich brauche Senkkopf, Sie Schwachkopf!“ Nach Rechtfertigung suchend schieben Sie die Schuld auf die verdammte neue Technik, doch da fällt es Ihnen ein: die Inventur, die Umstrukturierung, das Update der Brille. Ihre Version ist veraltet. Sie hatten das Update doch Anfang der Woche durchführen wollen. Noch während Sie die Tiraden des cholerischen Monteurs über sich ergehen lassen, zeigt Ihnen die AR-Brille schon die aktuellen Billigflieger-Angebote an. Teneriffa? Warum eigentlich nicht.

Zu diesem Fall ist zunächst zu sagen, dass die Aspekte, die in dem Beispiel für die private Nutzung, hier in ähnlicher Form gelten, z. B. in Bezug auf das Bewegungsprofil. Hinzu kommt die mögliche Dokumentation der Arbeitsweise der Angestellten. Da theoretisch jeder Schritt überwacht und von außen nachvollzogen werden kann, besteht die Gefahr, die AR als Instrument einer unzulässigen Kontrolle zu missbrauchen. Dabei geht es dann nicht nur um die eigene Arbeitsweise, sondern ebenso um die anderer. Die grundsätzliche Frage, die sich stellt, ist also, wer auf die Daten, die von der AR-Brille letztlich erfasst werden, Zugriff hat und was mit ihnen dann geschieht. Bedenklich wäre, wenn dem nachlässigen Staplerfahrer oder dem dünnhäutigen Monteur aus der kleinen Geschichte am nächsten Tag plötzlich eine Kündigung vorliegen würde.

Auch wenn es noch viele offene Fragen gibt, bemüht sich der Gesetzgeber hier schon um etwas Klarheit. So müssen Unternehmen, die die AR einsetzen wollen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vornehmen. Darin muss u. a. erklärt werden, wie die Verarbeitung der Daten funktionieren wird, worin die Notwendigkeit der neuen Technik besteht und welchen Zweck sie verfolgt. Diese Abschätzung wird dann dem Risiko für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gegenübergestellt.

An dem Beispiel der Augmented Reality wird einmal mehr klar, wie komplex es für den Datenschutz ist, mit neuen, möglicherweise zukunftsträchtigen Technologien Schritt zu halten. Doch das wird der Anspruch sein, dem sich Gesetzgeber und Beauftragte werden stellen müssen.

Quellen und Hintergründe:

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