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Anspruch auf positive Abschlussfloskel

10.12.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Der Arbeitnehmer hat in Arbeitszeugnissen einen Anspruch auf eine freundliche, abschließende Floskel. Sollte diese fehlen, ist für zukünftige Arbeitgeber von einer geringschätzigen Bewertung auszugehen, die den Arbeitnehmer ungerechtfertigt benachteiligt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in das Arbeitszeugnis der Klägerin als Schlusssatz eine Dankes- und Wunschformel aufzunehmen hat.

Die Klägerin war seit dem 01.03.2003 bei der Beklagten, die als Systempartner der DATEV Steuerberater und deren Mandanten betreut, als Teamsprecherin beschäftigt. Unter dem 19.07.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin anlässlich der Inanspruchnahme von Elternzeit wunschgemäß ein Zwischenzeugnis.

Im Jahre 2009 kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit über die Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Funktion der "Mitarbeiterin des Service Centers" und einer am 30.03.2009 ausgesprochenen Änderungskündigung. Zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung berief sich die Beklagte darauf, dass während der Elternzeit der Klägerin die Position der Teamsprecherin betrieblich in Wegfall gebracht worden sei. Die Klägerin, die das Änderungsangebot abgelehnt hatte, und die Beklagte verständigten sich in einem am 19.07.2009 geschlossenen Prozessvergleich darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger fristgemäßer betriebsbedingter Kündigung vom 30.03.2009 mit Ablauf des 31.05.2009 sein Ende gefunden habe. Weiterhin verpflichtet die Beklagte sich in dem Vergleich, "der Klägerin ein wohlwollendes und qualifiziertes Endzeugnis auf der Basis des bereits erteilten Zwischenzeugnisses vom 19.07.2006" zu erteilen.

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Das daraufhin unter dem 31.05.2009 ausgestellte Endzeugnis ist - abgesehen von der Schlussformulierung - vom Wortlaut her identisch mit dem Zwischenzeugnis.

(…)

Während das Zwischenzeugnis mit dem Satz endet, dass "das Zwischenzeugnis auf Wunsch von Frau W. aufgrund ihrer mehrjährigen Elternzeit ausgestellt" werde, ist in dem Endzeugnis formuliert: "Nach ihrer dreijährigen Elternzeit scheidet Frau W. aus unserem Unternehmen im beiderseitigen Einvernehmen aus."

Mit der im März 2010 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin eine umfängliche Änderung des Zeugnisses und u.a. die Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel als

(…)

Entscheidungsgründe

(…)

Die Beklagte ist gemäß § 109 GewO verpflichtet, die in dem Berufungsantrag vorformulierte Dankes- und Wunschformel in das Schlusszeugnis aufzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ausgeführt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Aufnahme eines derartigen Schlusssatzes bestehe und auch der Prozessvergleich vom 19.07.2009 die Beklagte hierzu nicht verpflichte. "Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2001 (9 AZR 44/00) entschieden, dass solche Schlusssätze nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehören. Das Fehlen solcher Schlusssätze macht ein Zeugnis nicht unvollständig. Dem Arbeitgeber obliegt die Formulierung und Gestaltung des Zeugnisses. Ein Zeugnis ohne Schlusssatz wird nicht zwingend entwertet. Ohne gesetzliche Grundlage kann ein Arbeitgeber nicht verurteilt werden, Dank oder Bedauern auszudrücken und dem Arbeitnehmer solche Gefühle schriftlich zu bescheinigen. Die vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Entscheidung vom 21.05.2008 (12 Sa 505/08) erhobenen Bedenken sind bereits in der Entscheidung vom 20.02.2001 vom Bundesarbeitsgericht berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an."

Dem folgt die Kammer nicht. Sie ist der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Aufnahme einer Dankes- und Zukunftsformel insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung über ein "befriedigend" signifikant hinausgeht und Inhalt und Form des vorgelegten Arbeitszeugnisses bei Bewerbungen bzw. der Bewerberauswahl relevant zu sein pflegen. In dieser Konstellation stellt das Fehlen einer Schlussformulierung, mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und alles Gute und Erfolg für den weiteren Berufsweg wünscht, eine nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO unzulässige Abwertung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung dar. Mit einem ohne abschließende freundliche Schlussfloskel (clausula comis benevolentiae) ausgestellten Zeugnis genügt der Arbeitgeber nicht dem allgemeinen zeugnisrechtlichen "Wohlwollensgebot".

(…)

Die im Klageantrag formulierte Dankes- und Wunschformel („Wir danken Frau X. für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufswege alles Gute und weiterhin viel Erfolg“) liegt im Rahmen zeugnisüblicher Höflichkeit und ist das Mindeste, was ein Arbeitgeber einem überdurchschnittlich beurteilten Arbeitnehmer schuldet.

(…)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3.11.2010, 12 Sa 974/10 (in Auszügen).

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