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Ab auf die Barrikaden!

19.06.2018  — Markus Hiersche.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

„My home is my castle“ – doch was, wenn der Mieter die Wohnung wirklich zur Festung ausbaut, um die Vermieterin von einem Zutritt zur Wohnung abzuhalten? Ein kurioser Streit um das Recht zur Wohnungsinspektion beschäftigte das Landgericht Oldenburg.

Trautes Heim, Glück allein

Privatsphäre in den eigenen vier Wänden ist vielen heilig. Ob Möbelgeschmack, an den Wänden angebrachte Fotos oder auf Regalen deponierte Urlaubsmitbringsel: Alles ist Ausdruck der individuellen Persönlichkeit. Kein Wunder also, dass Zutritt zur eigenen Bleibe in der Regel nur einem Kreis von Vertrauten vorbehalten ist. Herumschnüffelnde Fremde in der Wohnung? Für die meisten ist das wohl unvorstellbar. Ähnlich empfand dies ein besonders auf seine Privatsphäre bedachter Mieter in Oldenburg, als seine Vermieterin Zutritt zur Wohnung verlangte, um sich nach zehn Jahren Vermietung einen Eindruck über den Wohnungszustand zu verschaffen.

Von Hausverbot bis Barrikadenbau

Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung blieben die Türen des Mieters für die Vermieterin verschlossen. Mehr noch: Er erteilte ihr obendrein Hausverbot und errichtete als Zeichen seines Protests gegen die vermeintliche Invasorin eine Barrikade vor seiner Wohnungstür. Zwei zu einem X zusammengezimmerte Holzbalken sollten der Vermieterin jeden Zugang versperren. Mit dem – zugegeben eher dürftigen - Barrikadenbau, den man sonst eher in bürgerkriegsähnlichen Straßenschlachten verortet, eskalierte der Streit vollends. Entnervt kündigte die Vermieterin, der das Treiben zu bunt wurde, ihrem Mieter. Dieser klagte, da er sich im Recht sah, gegen die Kündigung vor dem Landgericht Oldenburg.

Urteilsspruch

Das Urteil des Gerichts war aber eindeutig: Der Vermieterin wurde Recht zugesprochen, die Kündigung als wirksam anerkannt. Denn wünsche ein Vermieter nach Ankündigung den Zugang zu seiner Wohnung, um sich einen Eindruck vom Zustand des Objekts zu verschaffen, dürfe der Mieter – so das Gericht – dem Vermieter nicht dauerhaft den Zutritt verweigern. Alleine das Schweigen des Mieters auf das Aufforderungsschreiben stelle eine Pflichtverletzung im Sinne des BGB dar. Erschwerend käme hinzu, dass im konkreten Mietvertrag ein Recht der Vermieterin zur Wohnungsinspektion ausdrücklich festgeschrieben war.

Die Barrikaden mussten also samt Mieter weichen. Künftig sollte es sich besagter Mieter besser zweimal überlegen, ob sich die Karriere als Barrikadenbauer lohnt. Vermutlich könnte er das dafür benötigte Holz wesentlich sinnvoller verwenden.

Landgericht Oldenburg, 6 S 75/12

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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