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Hilfsmaßnahmen und steuerliche Erleichterungen im Rahmen der Beseitigung der Schäden der Flutkatastrophe

25.06.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Aufgrund der verheerenden Flutkatastrophe in den vergangenen Wochen in Deutschland haben die Verwaltungen in den betroffenen Bundesländern eine Vielzahl von unbürokratischen Hilfsmaßnahmen und steuerliche Erleichterungen beschlossen. Unser Steuerrechtsexperte Volker Hartmann stellt sie vor.

Bayern - Sofortgeld und Härtefallregelungen

Hochwassergeschädigte Privathaushalte erhalten in Bayern zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat ein Sofortgeld in Höhe von 1.500 Euro.

Hochwassergeschädigte Unternehmen erhalten zur Wiederbeschaffung von Betriebsvermögen ein Sofortgeld in Höhe von 5.000 Euro. Darüber hinaus werden neben finanziellen Hilfen für Unternehmen für nicht versicherbare Schäden (50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro) auch einzelfallbezogene Härtefallregelungen angeboten.

Billigkeitsrichtlinie für Opfer der Flutkatastrophe in Sachsen

Das sächsische Staatsministerium hat mit Schreiben vom 04.06.13 eine Billigkeitsrichtlinie veröffentlicht, die insbesondere steuerliche Verfahrenserleichterungen festschreibt.

Dazu gehören

  • Erleichterungen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung von Steuervorauszahlungen,
  • Vereinfachungen bei Spenden zugunsten der Flutopfer,
  • Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden,
  • Sonderabschreibungen bei der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter,
  • Bildung von steuerlichen Rücklagen für die Ersatzbeschaffung von Anlagegütern,
  • sofortiger Betriebsausgabenabzug für die Beseitigung von Hochwasserschäden,
  • Regelungen für die Gewährung von steuerfreien Beihilfen an Arbeitnehmer,
  • steuerbegünstigte Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmern für betroffene Kollegen,
  • Anerkennung der Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Flutschäden an einer selbstgenutzten Wohnung als außergewöhnliche Belastung,
  • Eintragung von Freibeträgen für eine außergewöhnliche Belastung,
  • besondere Erlassregelungen bei Gewerbe- und Grundsteuer.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um bundesländerbezogene Regelungen handelt.

Beihilfen und Unterstützungszahlungen an Arbeitnehmer

Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Möglichkeiten nach Maßgabe von § 3 Nr. 11 in Verbindung mit R 3.11 LStR - steuerfreie - Beihilfen und - steuerfreie - Unterstützungszahlungen gewähren.

Beihilfen und allgemeine Unterstützungszahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit diese

  • aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden,
  • aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren,
  • vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.

Höchstbetrag 600 Euro

Beihilfen und Unterstützungszahlungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.

Höhere Beträge bei Vorliegen eines besonderen Notfalls

Höhere Beträge können steuerfrei gewährt werden, wenn ein besonderer Notfall vorliegt. Dieser besondere Notfall liegt bei Opfern der Flutkatastrophe zweifelsfrei vor. Dabei sind die Einkommens- und Familienverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend zu berücksichtigen.

Vorstehende Regelung gilt auch für Darlehen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu vergünstigten Konditionen gewährt.

Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber - im Rahmen seiner Möglichkeiten - nachweisen muss, dass die Unterstützungszahlungen bzw. das Arbeitgeberdarlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

Nachweispflichten des Arbeitgebers

Um Schwierigkeiten bei der Anerkennung der steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers bei einer Lohnsteueraußenprüfung bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollte der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Rahmen seiner Möglichkeiten nachweisen und entsprechende Aufzeichnungen führen.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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