25.06.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Hochwassergeschädigte Privathaushalte erhalten in Bayern zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat ein Sofortgeld in Höhe von 1.500 Euro.
Hochwassergeschädigte Unternehmen erhalten zur Wiederbeschaffung von Betriebsvermögen ein Sofortgeld in Höhe von 5.000 Euro. Darüber hinaus werden neben finanziellen Hilfen für Unternehmen für nicht versicherbare Schäden (50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro) auch einzelfallbezogene Härtefallregelungen angeboten.
Das sächsische Staatsministerium hat mit Schreiben vom 04.06.13 eine Billigkeitsrichtlinie veröffentlicht, die insbesondere steuerliche Verfahrenserleichterungen festschreibt.
Dazu gehören
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um bundesländerbezogene Regelungen handelt.
Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Möglichkeiten nach Maßgabe von § 3 Nr. 11 in Verbindung mit R 3.11 LStR - steuerfreie - Beihilfen und - steuerfreie - Unterstützungszahlungen gewähren.
Beihilfen und allgemeine Unterstützungszahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit diese
Beihilfen und Unterstützungszahlungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.
Höhere Beträge können steuerfrei gewährt werden, wenn ein besonderer Notfall vorliegt. Dieser besondere Notfall liegt bei Opfern der Flutkatastrophe zweifelsfrei vor. Dabei sind die Einkommens- und Familienverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend zu berücksichtigen.
Vorstehende Regelung gilt auch für Darlehen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu vergünstigten Konditionen gewährt.
Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber - im Rahmen seiner Möglichkeiten - nachweisen muss, dass die Unterstützungszahlungen bzw. das Arbeitgeberdarlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.
Um Schwierigkeiten bei der Anerkennung der steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers bei einer Lohnsteueraußenprüfung bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollte der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Rahmen seiner Möglichkeiten nachweisen und entsprechende Aufzeichnungen führen.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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