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Zuwendungen - geschenkt aber nicht immer steuerfrei

29.01.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer erhöhen deren Motivation und sind für das Betriebsklima förderlich. Doch hält der Fiskus regelmäßig die Hand auf, wenn der Arbeitnehmer Vorteile vom Arbeitgeber erhält und diese letztlich für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt werden. Folge: Auch diese Aufmerksamkeiten unterliegen der Lohnsteuer.

Damit der Arbeitgeber aber nicht gezwungen ist, dem Arbeitnehmer durch Zuwendungen eine höhere Steuerlast aufzubürden, kann der Arbeitgeber die Steuer dadurch übernehmen, dass er den Wert der Zuwendung, die nicht in Geld besteht, pauschal mit 30 % versteuert.

Der Arbeitgeber kann die Pauschalierung allerdings nur einheitlich für alle Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres wählen. Auf Grund einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung sind aber Zuwendungen, bei denen es sich um bloße Aufmerksamkeiten an den Arbeitnehmer handelt und deren Wert 40 Euro nicht übersteigt, ausgenommen. Diese kann der Arbeitgeber, wenn er sich denn für die Pauschalierung entscheidet, außen vor lassen.

Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Aufmerksamkeiten an Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner, wenn es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen, oder um Geschenke handelt und diese den Betrag von 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.

„Da auch hier das Entweder-Oder gilt, müssen entweder alle Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch den Zuwendenden pauschal versteuert werden, oder die Zuwendungen sind vom jeweiligen Empfänger zu versteuern. Lediglich eine unterschiedliche Wahlrechtsausübung für die Empfängergruppe Arbeitnehmer und die Empfängergruppe Dritte, also Geschäftspartner etc., dürfte dabei zulässig sein“ erläutert Steuerberaterin Marion Gerber von Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart. Interessant ist hier, dass die OFD Frankfurt in einer Verfügung vom 10.10.2012 (Az. S 2297b A - 1 - St 222) die Anwendung der bislang für Arbeitnehmer geltenden Vereinfachungsregelung auch für Dritte einräumt. Demnach kann das Wahlrecht ohne Berücksichtigung von Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 40 Euro ausgeübt werden. Laut Steuerberaterin Gerber eine deutliche Erleichterung, denn es muss dann nicht mehr darauf geachtet werden, jeden Blumenstrauß oder jede Flasche Wein, die an einen Kunden oder Lieferanten verschenkt wurde, auch der Pauschalierung zu unterwerfen, wenn denn diese sonst für etwas höherwertigere Zuwendungen genutzt werden soll.


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