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Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann Grunderwerbsteuer auslösen

18.07.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Finanzgericht Münster.

Die Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden zu einer neuen Gemeinde löst Grunderwerbsteuer aus, wenn zum Vermögen der Kirchengemeinden Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft gehörten und die neue Gemeinde infolge der Zusammenlegung sämtliche Anteile an dieser Kapitalgesellschaft erwirbt. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit heute veröffentlichtem Urteil vom 7. Juni 2017 (Az. 8 K 3992/14 GrE) entschieden.

Die Klägerin, eine Kirchengemeinde, wurde durch bischöfliche Urkunde neu errichtet und entstand durch die Zusammenlegung von insgesamt neun Pfarreien und Kirchengemeinden. Zwei dieser Kirchengemeinden waren gemeinsam die einzigen Gesellschafter einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehörte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zusammenlegung der Kirchengemeinden einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang darstelle, weil die Klägerin infolgedessen alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH erworben habe.

Die hiergegen erhobene Klage wies der 8. Senat des Finanzgerichts Münster ab. Durch den Übergang des Vermögens der einzelnen Kirchengemeinden hätten sich alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH bei der Klägerin vereinigt. Der Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft sei nach der einschlägigen steuerlichen Regelung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) grunderwerbsteuerpflichtig. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Übergang von Gesellschaftsanteilen infolge kirchlicher Organisationsmaßnahmen keine Grunderwerbsteuer auslöse, komme nicht in Betracht. Eine solche Ausnahme sei durch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht geboten, denn dieses Recht befreie die Kirchen nicht von den allgemein geltenden (Steuer-)Gesetzen. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer lägen nicht vor. Insbesondere könne der Übergang der Kapitalgesellschaftsanteile infolge der Zusammenlegung der Gemeinden einer – steuerfreien – Grundstücks- bzw. Anteilsschenkung nicht gleich gesetzt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.




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