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Zugehörigkeit von Kraftfahrzeugen zum notwendigen Betriebsvermögen (Kommentar von Udo Cremer)

12.08.2014  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ein Fahrzeug wird zu 50% betrieblich genutzt - Betriebsvermögen oder Privatvermögen? Diese Frage klärt Experte Udo Cremer.

Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. In den Streitjahren nutzte er für betriebliche Fahrten einen Porsche und einen Volkswagen. Die Kfz-Aufwendungen ermittelte er aufgrund einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR. Die daraus resultierenden Betriebsausgaben lagen in den Streitjahren zwischen etwa 5.800 EUR und 6.600 EUR.

Nach einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass die beiden zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeuge zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten. Die private Nutzung wurde nach der sog. Ein-Prozent-Regelung angesetzt. Da die so ermittelten Nutzungswerte die geschätzten PKW-Aufwendungen überschritten, wurden sie auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz begrenzt (sog. Kostendeckelung nach dem BMF vom 21. Januar 2002, BStBl I 2002, 148, Tz. 14). Dies führte dazu, dass sich der Gewinn um die vom Kläger nach der Kilometerpauschale ermittelten Betriebsausgaben erhöhte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen (BFH Beschluss vom 13.5.2014, III B 152/13). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offenkundig so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. Die vom FA zutreffend angewandte Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt für die Bewertung der Privatnutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz des Betriebsvermögens; sie betrifft nicht die private Nutzung eines Fahrzeugs, das nicht zum Betriebsvermögen gehört (Urteil des BFH vom 20. November 2012 VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, mit Hinweisen zu gemieteten und geleasten Fahrzeugen).

Während ein Grundstück steuerrechtlich in mehrere Wirtschaftsgüter zerfallen kann, scheidet eine derartige Aufteilung bei beweglichen Wirtschaftsgütern aus. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter wie z.B. ein sowohl betrieblicher als auch privat genutzter PKW sind daher entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, d.h. zu mehr als 50 %, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen.

Die Zugehörigkeit eines nicht nur vorübergehend überwiegend betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen hängt nicht davon ab, ob es in der Bilanz aktiviert worden ist. Werden die Einkünfte nicht durch Bestandsvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, hängt die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen dementsprechend nicht davon ab, ob sie in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden. Wenn ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen Privatvermögen war, wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage zugeführt. Die Einlagehandlung stellt einen tatsächlichen Vorgang dar; sie erfordert kein Rechtsfolgebewusstsein und kann darin bestehen, dass der Steuerpflichtige dem Wirtschaftsgut durch eine Nutzungsänderung eine betriebliche Funktion zuweist.

Unter welchen Voraussetzungen ein zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut aus diesem infolge einer Verringerung des betrieblichen Nutzungsanteils ausscheidet und ob die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen "von Zeit zu Zeit" wechseln kann, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, denn der betriebliche Nutzungsanteil der Fahrzeuge hat nach den bindenden Feststellungen des FG durchweg über 50 % gelegen.

Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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