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Zu schnell gefahren, Ruhezeiten nicht eingehalten - wer zahlt das Bußgeld?

08.04.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Neue Rechtsprechung: Vom Arbeitgeber übernommene Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

BFH-Urteil vom 14.11.13

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 14.11.13, VI R 36/12, klargestellt, dass vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder stets als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind.

Im hier streitigen Sachverhalt hat eine Spedition die von den Behörden gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzten Bußgelder für ihre Arbeitnehmer übernommen. Die Bußgelder beliefen sich hierbei auf jeweils 2.950 Euro bzw. 3.640 Euro. Diese Beträge wurden weder an die Arbeitnehmer weiterbelastet noch der Lohnversteuerung unterworfen.

Nach Auffassung des Gerichtes ist die Übernahme der Bußgeldzahlungen durch den Arbeitgeber nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Daher handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann vorliegen, wenn die Übernahme bestimmter Kosten durch den Arbeitgeber als eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen anzusehen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach Auffassung des Gerichtes könne das Interesse des Arbeitgebers nicht darauf gerichtet sein, seine Fahrer generell anzuweisen, Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten. Darüber hinaus handelt es sich bei Bußgeldern in Höhe von insgesamt 2.950 Euro bzw. 3.640 Euro nicht um nur gelegentliche bzw. geringfügige Verstöße.

Eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit kein Arbeitslohncharakter liegt nur dann vor, wenn sich die Aufwendungen des Arbeitgebers bei objektiver Würdigung aller Begleitumstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt werden. Rechtswidrige Handlungen sind nach Auffassung des Gerichts keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Auswirkungen für die Praxis

Wenn der Arbeitgeber Bußgelder und Geldstrafen für seine Arbeitnehmer verauslagt, muss er diese an seine Arbeitnehmer weiterbelasten. Soweit keine Weiterbelastung an die Arbeitnehmer erfolgt, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Darüber hinaus handelt es sich bei Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Nr. 8 EStG stets um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die den Gewinn des Unternehmens nicht mindern dürfen.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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