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Wirklich Schwein gehabt ...

23.04.2019  — Markus Hiersche.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ob Meerschweinchen, Ziervögel oder Fische: Kleintiere dürfen meist ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Doch wie sieht es mit Schweinen aus? Das Amtsgericht Berlin musste entscheiden, ob das Hausschwein „Schnitzel“ auch künftig in einer Mietwohnung leben darf …

Hausschweine: Auf dem Teller – oder im Wohnzimmer

Das gemeine Hausschwein, hervorgegangen aus der Domestizierung des Wildschweins, steht – bedauerlicherweise für den sanftmütigen Paarhufer – ganz oben auf dem Speiseplan der Deutschen: Schweinefleisch ist die mit Abstand am häufigsten verzehrte Fleischsorte in Deutschland (und Europa). Was bei den meisten auf dem Teller landet, steht bei anderen unter „Knuddelschutz“…

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„Schnitzel“ macht Probleme

So auch in einer Berliner Mietswohnung. Dort hielt eine Mieterin ein Hausschwein mit dem zynisch anmutenden Namen „Schnitzel“ bzw. „Quiki“. Die Vermieterin war von dem untypischen Haustier der Mieterin aber nicht erfreut: Nachdem es eine Zeitlang zu einer Geruchsbelästigung im Treppenhaus kam, verlangte die Vermieterin, das Tier aus dem Mietshaus zu entfernen. Die Mieterin weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass seit zwei Monaten keine Geruchsbelästigung mehr vorliege. Eine Entfernung des Schweins aus der Wohnung sei daher nicht verhältnismäßig. Da die Vermieterin hart blieb, landete der Fall vor Gericht.

Das Urteil

Das Amtsgericht Berlin urteilte im Sinne der Mieterin: Diese müsse das Hausschwein nicht entfernen, da mit seiner Haltung keine vertragswidrige Nutzung der Wohnung vorliege, vor allem nicht, da schon seit geraumer Zeit keine Belästigung mehr von ihm ausgehe. Ob eine Schweinhaltung in Wohnräumen sinnhaft sei, sei unerheblich. Es zähle lediglich das Vorliegen von Beeinträchtigungen.

Urteil: Amtsgericht Berlin, Az. 17 C 88/00

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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