25.02.2014 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie hat ein Hotel angepachtet und an eine GmbH weiter verpachtet. Die Pachtaufwendungen der Klägerin betrugen im Streitjahr (2008) 911.750 €, die von ihr erzielten Pachterlöse 1.178.410 €. Das FA rechnete bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin die Pachtaufwendungen dem Gewinn anteilig nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzu. Dadurch verminderte sich der auf den 31.12. des Streitjahrs festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust der Klägerin.
Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, der Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sei nicht erfüllt, da sie das angemietete Objekt nicht selbst nutze, sondern weiter vermiete. Außerdem begegne die Hinzurechnung systematischen Bedenken und führe zu einer steuerlichen Gesamtbelastung, die verfassungswidrig sei. Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Zwar führe die Hinzurechnung zu einer Doppelbelastung beim Verpächter und der Klägerin als Pächterin. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen werde jedoch nicht überschritten.
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2100 veröffentlicht. Es wurde der Klägerin am 18.7.2011 zugestellt. Dagegen legte die Klägerin am 17.8.2011 Revision ein. Mit Schreiben vom 6.10.2011 wies der Vorsitzende des beschließenden Senats die Klägerin darauf hin, dass die Revision nicht innerhalb der nach § 120 Abs. 2 FGO vorgeschriebenen, im Streitfall am 19.9.2011 abgelaufenen Frist begründet wurde. Daraufhin beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist und begründete die Revision. Das Schreiben ging am 3.11.2011 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde (BFH-Beschluss vom 30.4.2013, IV R 38/11).
Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die vom FG zugelassene Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Vorliegend ist die Begründung der Revision verspätet beim BFH eingegangen, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Das angefochtene Urteil, das die Revision zugelassen hat, wurde am 18.7.2011 zugestellt. Die Begründungsfrist ist am 19.9.2011 abgelaufen. Die Revisionsbegründung ist jedoch erst --nach Hinweis des Vorsitzenden auf den Fristablauf-- am 3. November 2011 beim BFH eingegangen. Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision war nicht zu gewähren.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zu seiner Begründung sind glaubhaft zu machen und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 56 Abs. 2 FGO). Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen.
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