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Weshalb ein Pflichtteilsverzicht oder auch ein Erbverzicht bei Patchworkfamilien beliebt ist

07.12.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: SELZER REIFF Notare.

Informationen zur Nachlassregelung und speziell zum Pflichtteils- bzw. Erbverzicht in Patchworkfamilien gibt Bettina Selzer, Notarin bei Selzer Reiff Notare in Frankfurt.

Die Nachlassregelung in Patchworkfamilien ist oft eine komplizierte Angelegenheit. Mögliche Interessenskonflikte gefährden den Familienfrieden und ohne ausreichende Vorsorge drohen dem länger lebenden Ehegatten im Erbfall schwerwiegende Konsequenzen. Notarin Bettina Selzer erklärt in einem neuem Fachbeitrag, warum der Pflichtteilsverzicht oder sogar der Erbverzicht beim Vererben in Patchworkfamilien so beliebt ist.

Hierzu geht sie zuerst auf das Berliner Testament ein. Dieses erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit bei verheirateten Paaren. In der klassischen Kernfamilie, bei der die Eheleute dauerhaft zusammenbleiben und beim Erbe lediglich die gemeinsamen Kinder bedacht werden, stellt das Berliner Testament eine legitime Option dar. Bei Patchworkfamilien hingegen ist es oft ungeeignet.

Beispielsweise können sich hier die Kinder des zuerst versterbenden Partners nach dem späteren Tod der Stiefmutter bzw. des Stiefvaters nicht mehr auf §2302 BGB berufen, um damit ihr Pflichtteil einzufordern. Dies hat zur Folge, dass sie regelmäßig schon beim Tod des leiblichen Elternteils auf Auszahlung ihres Pflichtteils bestehen werden, sofern sie nicht gesichert als Erbe benannt sind.

Damit einher geht jedoch die Unsicherheit für den länger lebenden Partner, dass beispielsweise ein Eigenheim oder ein Familienunternehmen vorzeitig verkauft werden muss, um die Pflichtteilsansprüche der Kinder des verstorbenen Partners zu bedienen.

Durch eine vorausschauende Nachlassplanung kann für alle beteiligten Planungssicherheit geschaffen werden. Im Rahmen einer notariellen Beratung wird gemeinsam geklärt, ob und wie weit es sinnvoll ist, die erwachsenen Kinder um einen Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht zu bitten. Hiermit verbunden können entsprechende Abfindungen oder Ersatzleistungen sein, beispielsweise die vorzeitige Übertragung von Vermögenswerten oder das unveränderliche Festschreiben späterer Erbansprüche.

Bei einem Erbverzicht verzichtet das Kind auf sein gesamtes gesetzliches Erbe und damit auch auf sein Pflichtteilsrecht. Beim Pflichtteilsrechtsverzicht wird nur auf den Pflichtteil verzichtet, nicht auf das Erbe. Es ist hier auch möglich, dass die Verzichtenden nur auf ihren Pflichtteil in Bezug auf einen Teil des Vermögens verzichten, also beispielsweise auf das Haus oder das Unternehmen.

Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht werden durch eine notarielle Beurkundung erklärt, an der sowohl der Erblasser als auch die Verzichtenden beteiligt sind. Nur damit sind sie wirksam.

Weitere Informationen bietet der Fachbeitrag “Weshalb ein Pflichtteilsverzichts oder auch ein Erbverzicht bei Patchworkfamilien beliebt ist” von Bettina Selzer, Notar Frankfurt: https://www.selzer-reiff.de/fachbeitraege-publikationen/weshalb-ein-pflichtteilsverzicht-oder-auch-ein-erbverzicht-bei-patchworkfamilien-beliebt-ist/

Bild: Stocksnap (Pixabay, Pixabay License)

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