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Wenn Umzugskosten Werbungskosten sind

08.07.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Jeder vierte Deutsche ist schon aus beruflichen Gründen umgezogen. Das besagt eine aktuelle Studie. Die Aussicht auf eine unbefristete Stelle, die Versetzung an einen anderen Standort - es gibt viele gute Gründe für einen Wohnortwechsel.

"Wer für den Job einen Umzug in Kauf nimmt, wird vom Finanzamt belohnt", weiß Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.. Kosten für einen Umzug können auch all jene steuerlich geltend machen, die durch den Wechsel des Wohnorts eine doppelte Haushaltsführung aufgeben oder einen weiten Weg zur Arbeitsstelle deutlich verkürzen können, so die Steuerexpertin: "Mindestens eine Stunde Fahrzeit muss dadurch täglich eingespart werden."

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, dürfen Steuerzahler mit umfangreichen Steuerersparnissen rechnen. So sind die Kosten für Demontage und Montage von Möbeln, das Ein- und Auspacken und den Transport des kompletten Umzugsguts in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Zudem beteiligt sich das Finanzamt auch an vielen Aufwendungen im Vorfeld oder im Nachgang eines Umzugs, so zum Beispiel an Reisekosten, die u.a. bei der Besichtigung von Wohnungen und Häusern am neuen Wohnort entstehen oder an etwaigen Maklerkosten für eine Mietwohnung. Selbst vorübergehende, doppelte Mietzahlungen, Nachhilfeunterricht für Kinder oder die Anschaffung von zwingend notwendigen Öfen (je Zimmer bis 163,61 Euro) und Kochherden (bis zu 230,08 Euro), die eindeutig in Zusammenhang mit dem Umzug stehen, können Steuerzahler als Umzugskosten geltend machen. "Wichtig ist jedoch, dass alle Ausgaben lückenlos durch Quittungen belegt werden können", betont Gudrun Steinbach: "Nur was nachweisbar ist, wird erstattet".

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Pauschale oder Einzelnachweis?

Anders verhält es sich bei weiteren kleineren und größeren Aufwendungen rund um den Umzug, etwa den Ab- und Aufbau von Antennen, den Anschluss von Telefon und Fax oder das Ummelden von Fahrzeugen. Hier können Steuerzahler entweder den gesetzlich festgelegten Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder aber die tatsächlich entstandenen Kosten einzeln belegen. Die Umzugskostenpauschale beträgt aktuell 1390 Euro für Verheiratete und 695 Euro für Ledige. "Ob sich ein Einzelnachweis lohnt oder nicht, muss individuell ermittelt werden", betont Gudrun Steinbach. "Auch hier gilt: Sammeln Sie konsequent alle Belege."

Wer sich in einer neuen Wohnung gleich neu einrichten will, kann jedoch nicht mit Unterstützung vom Finanzamt rechnen. Aufwendungen für neue Möbel, neue Gardinen oder Ablösezahlungen für übernommene Gegenstände in der neuen Wohnung können nicht als Umzugskosten geltend gemacht werden. "Alles, was im Vergleich zur vorherigen Wohnsituation zu einer Verbesserung beiträgt, gilt nicht als Werbungskosten, sondern als Kosten der Lebensführung", so die Steuerexpertin.

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