17.02.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
So kann z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus mehreren Zahnärzten, die neben den zahnärztlichen Behandlungen auch Zahnreinigungsutensilien anbieten, als insgesamt gewerblich anzusehen sein. Damit gilt die Gesellschaft als Gewerbebetrieb und unterliegt der Gewerbesteuer. Daraus kann eine zusätzliche Steuerbelastung resultieren, wenn die Gewerbesteuerbelastung nicht vollständig bei den Gesellschaftern auf deren Einkommensteuer angerechnet werden kann.
Diese sog. Abfärbewirkung einer gewerblichen Tätigkeit auf die sonst selbständige Tätigkeit einer Gesellschaft tritt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH dann nicht ein, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß handelt. Was darunter konkret zu verstehen ist, wurde bislang immer wieder diskutiert, aber noch nicht geklärt.
Mit drei Urteilen vom 27.08.2014 (Az. VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11), die jeweils Gesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, die überwiegend freiberuflich, in geringem Umfang aber auch gewerblich tätig sind, gibt der BFH nun eine Bagatellgrenze vor. Demnach haben gewerbliche Umsätze einen äußerst geringen Umfang, wenn sie 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen.
Nur wenn aus der gewerblichen Tätigkeit höhere Umsätze erzielt werden, greift die Abfärbewirkung und die Einkünfte werden insgesamt in gewerblichen Einkünften umqualifiziert und unterliegen damit auch der Gewerbesteuerpflicht.
Mit dieser klaren Vorgabe tritt nun auch bei Personengesellschaften, die zwar schwerpunktmäßig freiberuflich, nebenbei aber auch gewerblich tätig sind, endlich Rechtssicherheit ein - vorausgesetzt die Finanzverwaltung zieht mit und weist die Finanzämter an, diese klare Grenzziehung anzuwenden.
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