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Weniger Buchführungspflichten für kleinere Unternehmen

10.03.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Unternehmen sind entweder bereits auf Grund ihrer Rechtsform oder auf Grund ihrer erzielten Umsätze und Gewinne zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet und haben dazu erforderliche Belege über einen bestimmten Zeitraum zu archivieren.

Im Bundesfinanzministerium wurden nun basierend auf den Vorgaben der Bundesregierung Maßnahmen vorgeschlagen, wie Unternehmen von diesen bürokratischen Pflichten entlastet werden können. Das Ergebnis: die Schwellenwerte, ab denen gewerbliche Unternehmer, die nicht bereits auf Grund handelsrechtlicher Vorgaben der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses unterworfen werden, sollen um 20 % angehoben werden. Entsprechende Regelungen finden sich in einem Referentenentwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes, welchen das Ministerium Anfang März 2015 bekannt gab.

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„Konkret bedeutet das, dass keine Buchführungspflicht besteht und die Gewinnermittlung nicht per Bilanz, sondern vielmehr durch die regelmäßig weit weniger aufwändige Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen kann, wenn die Umsatzerlöse 600.000 Euro (bislang 500.000 Euro) und der Gewinn 60.000 Euro (bislang 50.000 Euro) nicht übersteigen. Die neuen Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 beginnen,“ erläutert Alexander Michelutti, Steuerberater bei Ebner Stolz in Stuttgart. Dabei ist als weiteres Zugeständnis vorgesehen, dass auf die Mitteilung der Buchführungspflicht durch das Finanzamt verzichtet werden soll, wenn in 2015 zwar die bisherigen, nicht aber die neuen Werte überschritten werden.

„Weiterhin zur Führung von Büchern und Jahresabschlusserstellung verpflichtet bleiben allerdings Personenhandelsgesellschaften, wie z. B. Kommanditgesellschaften oder OHGs, und Kapitalgesellschaften, wie z. B. GmbHs,“ schränkt Michelutti ein, „hier ist keine Entlastung vorgesehen, auch wenn es sich um kleinere Gesellschaften handeln sollte.“ Für Existenzgründer enthält der Entwurf aus dem Finanzministerium zahlreiche weitere Erleichterungen von Auskunftspflichten zu verschiedenen Wirtschaftsstatistiken, wenn bestimmte Umsatzschwellengrenzen nicht überstiegen werden. Diese variieren zwischen 500.000 Euro und 800.000 Euro. Für junge Unternehmen dürften daraus spürbare finanzielle Entlastungen durch den Wegfall dieser bürokratischen Pflichten resultieren.

Ob die Pläne so umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Doch sollten angesichts des in den meisten Parteien vorhandenen Willens zur Entlastung von Unternehmen von Bürokratie die Zeichen nicht schlecht stehen.

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