Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Vorsteuerausschluss bei Erwerb eines Wohnhauses, das zu mehr als 90 % privat genutzt wird - unternehmerische Mindestnutzung - (Kommentar von Udo Cremer)

17.05.2016  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ob der Vorsteuerausschluss bei Erwerb eines Wohnhauses zu versagen ist, das zu mehr als 90 % privat genutzt wird, verdeutlicht Experte Udo Cremer anhand eines Gerichtsurteils.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb in den Jahren 2006 und 2007 (Streitjahre) u. a. einen Gewerbebetrieb. Das streitbefangene, in den Streitjahren auf ihrem Betriebsgelände errichtete "Betriebsleiterwohnhaus", ein Einfamilienhaus mit Erd- und Dachgeschoss und einer Gesamtwohnfläche von 234,89 qm, wurde von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH (X und deren Lebensgefährten Y) zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Zur Wohnfläche gehören ein Gästezimmer (15,44 qm), ein Gäste-WC (3,71 qm) und eine Diele, über die man zu den Gästeräumen und zum übrigen Gebäudebereich gelangt. Die Klägerin ordnete das Betriebsleiterwohnhaus (ausgehend von einer hälftigen unternehmerischen Nutzung) vollständig ihrem Unternehmen zu und machte den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes sowie aus denen einer Kläranlage, eines Bohrbrunnens und eines Blockheizkraftwerks, die auch anderen (unstreitig dem Unternehmen zugeordneten) Gebäuden dienten, sowie aus den Anschaffungskosten einer Einbauküche geltend.

Anzeige

Bilanzpolitik und Bilanzanalyse

In diesem Seminar erlernen Sie alle wichtigen Grundlagen der Unternehmenssteuerung anhand operativer Kennzahlen − inkl. Liquiditätsplanung und Neuerungen durch das BilRUG.

Anmeldung zum 2-tägigen Praxis-Seminar »

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, das Betriebsleiterwohnhaus könne, da es zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werde, nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Das FA ließ in den Änderungsbescheiden über Umsatzsteuer für 2006 und 2007 vom 3.3.2011 die Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Betriebsleiterwohnhauses sowie diesbezüglich anteilig (zu jeweils 25 %) der Kläranlage, des Bohrbrunnens und des Blockheizkraftwerks und aus den Anschaffungskosten der Einbauküche nicht zum Abzug zu. Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.6.2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Das FG gab der Klage nur aus anderen, hier nicht streitigen Gründen in geringem Umfang statt. Die Beschwerde ist unzulässig (BFH Beschluss vom 1.3.2016, XI B 51/15). Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z. B. Beschluss des BFH vom 16.3.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005, Rz 6). Enthält das angefochtene Urteil eine Doppelbegründung, muss hinsichtlich eines jeden der beiden Begründungsansätze der geltend gemachte Zulassungsgrund dargelegt werden. Diesen Erfordernissen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie führt in ihrer Beschwerdebegründung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an, "ob die Bestimmungen zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 12 EStG und die Auffassung des Finanzgerichts Münster, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 1a UStG nicht EU-rechtswidrig sowie die in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG genannte 10 %-Grenze EU-rechtskonform sei sowie eines sich daraus ergebenden Ausschlusses des Vorsteuerabzugs zu versagen sei". Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen, da der Streitfall (anders als der Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 250, 276, BStBl II 2015, 865) die Frage des Vorsteuerausschlusses in Bezug auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht betrifft, sondern das nach den Feststellungen des FG zu mehr als 90 % zu eigenen Wohnzwecken genutzte Betriebsleiterwohnhaus. Ferner sucht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit zu begründen, das FG habe "die sog. Leerstandszeiten für eine unternehmerische Nutzung bei der Berechnung der unternehmerischen Nutzung nicht unberücksichtigt gelassen", was jedoch geboten gewesen sei, "da solche Zeiten nach der Rechtsprechung zu dem vergleichbaren Sachverhalt bei sog. Ferienwohnungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden dürfen". Damit hat sie keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage bezeichnet, sondern macht im Wesentlichen geltend, die Vorentscheidung sei falsch. Dies ist grundsätzlich nicht geeignet, die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zu begründen; im Übrigen hat das FG in den Entscheidungsgründen zu Gunsten der Klägerin unterstellt, "dass das Gästezimmer ganzjährig für Gäste vorgehalten wird und keinerlei außerunternehmerische Nutzung des Gästezimmers, etwa für private Gäste, erfolgt ist".

Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Mit der Rüge, das FG habe den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt, indem es der von der Klägerin angebotenen Beweiserhebung nicht nachgegangen sei, hat die Klägerin weder eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) noch einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht hinreichend geltend gemacht. Wird das Übergehen von Beweisanträgen bzw. ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gerügt, muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte.

Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen sowie dessen, was eine Beweisaufnahme an Tatsachen ergeben hätte.

Der Autor:

Udo Cremer

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

Die aktuellen Seminartermine von Udo Cremer finden Sie hier »




nach oben