Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockkraftheizwerk (Kommentar von Udo Cremer)

17.04.2015  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Experte Udo Cremer erläutert anhand folgenden Urteils, welche Voraussetzungen beim Vorsteuerabzug erfüllt sein müssen.

Die klagende Ehegattengemeinschaft bestellte am 12.8.2010 bei der Schweizer X-AG ein Blockheizkraftwerk. Für das voraussichtlich 180 Tage nach Geldeingang zu liefernde und zu montierende Kraftwerk erhielt sie am 11.11.2010 eine Vorschuss- und Schlussrechnung über 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer, die sie beglich. Anschließend schloss die Klägerin am "3./15." November 2010 mit einer Tochtergesellschaft der X-AG, der inländischen XY-GmbH, einen Pachtvertrag über einen Zeitraum von zehn Jahren über das zu liefernde Blockheizkraftwerk gegen eine monatliche Zahlung von 1.200 € zzgl. 228 € Umsatzsteuer. Die Übergabe des Kraftwerks an die Pächterin sollte durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs der Klägerin gegenüber der X-AG erfüllt werden. Die Pächterin war zur regelmäßigen Wartung und Übernahme aller Reparaturen verpflichtet. Nach Beendigung des Pachtvertrags sollte die Pächterin das Kraftwerk auf Kosten der Klägerin an einen von dieser benannten Ort verbringen.

Die Pacht war bereits vor Lieferung, nämlich zwei Monate nach Vertragsschluss fällig. Zur Verpachtung und zum Betrieb des Kraftwerks kam es jedoch nicht. Über die Vermögen der X-AG und der Pächterin wurden 2011 Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils mangels Masse eingestellt. Pachtzahlungen erfolgten nicht. Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug in Höhe von 5.700 € aus dem vorausgezahlten Kaufpreis des Kraftwerks geltend, was das FA ablehnte. Zur Begründung führte das FA aus, der Klägerin fehle die Unternehmereigenschaft, weil keine Verpachtung, sondern eine "nicht steuerbare Investition im Privatbereich" vorliege. Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 399 veröffentlichten Urteil gab das FG der Klage statt.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG (BFH-Urteil vom 29.1.2015, V R 51/13). Die Vorentscheidung ist aufzuheben, denn sie verletzt § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG. Nach dem Urteil des EuGH vom 13.3.2014 C-107/13, Firin in EU:C:2014:151, UR 2014, 812 berechtigen Anzahlungen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn die spätere Erbringung der Leistung "unsicher" ist. Hierzu sind im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.

Soweit ein gesondert ausgewiesener Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG entfällt, ist er gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung ist es nach der Entscheidung des EuGH in der Sache Firin (UR 2014, 705 Rz 39 Satz 1) jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes im Zeitpunkt der Anzahlung jedoch nicht "unsicher" ist. Dies hat der EuGH damit begründet, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst dann entsteht, wenn auch der Anspruch auf die abziehbare Vorsteuer entsteht. Dies setzt voraus, dass zunächst alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestandes der künftigen Lieferung oder sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind. Das FG hat jedoch, von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, bislang nicht geprüft, ob aus der objektivierten Sicht der Klägerin die Leistung "unsicher" war und sie das spätere Ausbleiben des Blockkraftheizwerkes mit den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen technischen Merkmalen wusste oder hätte wissen müssen.

Hierzu wird das FG anhand der Feststellungen des Landgerichts Z in seinem Urteil vom 27.2.2014 (vgl. hierzu auch das rechtskräftige Urteil des FG Münster vom 3. April 2014 5 K 383/12 U, EFG 2014, 877) sowie weiteren Besonderheiten der Vertragsgestaltung, wie der erheblichen Gewinnmarge (zehn Jahre Pachtertrag von 14.400 € jährlich = 144.000 € bei einem Nettokaufpreis von 30.000 €), der Leistung einer Anzahlung trotz Auslieferung des Kaufgegenstandes erst bis zu 180 Tage nach Zahlung sowie der Vereinbarung einer sofortigen Pachtzahlung unabhängig davon, ob das Kraftwerk seine Leistung erbrachte, würdigen müssen, ob die Lieferung des Pachtgegenstandes bereits im Zeitpunkt der Anzahlung "unsicher" erschien.

Der Autor:

Udo Cremer

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

Die aktuellen Seminartermine von Udo Cremer finden Sie hier »

nach oben