04.02.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Bis zu diesem Tag müssen Versicherungen, Arbeitgeber und Behörden die Arbeitnehmer-Daten elektronisch ans Finanzamt geschickt haben. Allerdings kam es in der Vergangenheit immer wieder vor, dass etliche Daten falsch oder unvollständig übermittelt wurden. Deshalb sollte jeder Steuerbürger seine Angaben ab März im Elsterweb prüfen, dem Online-Portal der Finanzbehörden.
Seit Jahresanfang gibt es VaSt, die vorausgefüllte Steuererklärung. Dadurch müssen viele Daten nicht mehr selbst eingetragen werden. Stattdessen tauchen Informationen wie Name, Geburtsdatum und Adresse automatisch in der Steuererklärung auf. Weil auch Daten von Arbeitgebern, Ämtern, Banken und Versicherungen erscheinen, sollten Steuerbürger VaSt frühestens ab dem 1. März nutzen – also nach dem Stichtag „Arbeitnehmer-Datenübertragung“. Die vorausgefüllten Angaben sollte man unbedingt auf Richtigkeit prüfen, um fehlerhafte oder unvollständige Daten unmittelbar zu korrigieren. Ganz wichtig: VaSt hilft nicht dabei, sich die Steuervorteile zu sichern die einem zustehen. Denn individuelle Kosten für den Beruf, das Pflegeheim oder die Handwerker muss jeder nach wie vor selbst angeben.
Wer keinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, muss seine Steuererklärung bis zum 31. Mai beim Finanzamt abgeben. Dazu ist jeder Bürger verpflichtet, der mehr als 8.354 Euro im Jahr einnimmt. Für Ehe- oder Lebenspartner liegt die Grenze bei 16.708 Euro im Jahr, weil die Einnahmen von Partnern zusammengezählt werden. Unter bestimmten Umständen sind auch Arbeitnehmer, die weniger verdienen, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Faktoren wie die Steuerklasse, Freibeträge oder auch Lohnersatzleistungen spielen dabei eine Rolle.
Pendeln, Kinder, Unterhalt: Wer regelmäßig hohe monatliche Kosten hat, kann sich bis zum 30. November den passenden Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. So wird im laufenden Monat weniger Lohnsteuer einbehalten, und das Nettoeinkommen steigt. Informieren lohnt sich also.
Der gleiche Termin, aber ein anderes, wichtiges Thema: Ehe- bzw. Lebenspartner können bis zum 30. November die Steuerklasse wechseln. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn sich bei einem von beiden das Gehalt ändert oder ein Partner in Elternzeit geht.
Beides – die eingetragenen Freibeträge und die geänderte Steuerklasse – gilt dann rückwirkend fürs ganze Jahr. Das Ergebnis kann sein, dass das Dezember-Gehalt ohne Steuerabzüge ausbezahlt wird.
Wer seine Steuererklärung von einem Profi machen lässt, verlängert die Abgabefrist bis zum Jahresende. Und nicht nur das – der Experte kümmert sich auch um die kompletten Steuerangelegenheiten: Er arbeitet die Steuererklärung aus, stellt Anträge auf Steuervergünstigungen, erhebt Einspruch gegen falsche Steuerbescheide und vieles mehr. Wer den 31. Mai nicht schafft kann also noch bis Jahresende aktiv werden und einen Steuer-Profi beauftragen.
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