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Vom Arbeitgeber finanzierte Krankenzusatzversicherungen (1/2)

22.08.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Sachzuwendungen sind sowohl bei Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern sehr beliebt, weil diese bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden können und weder der Lohnversteuerung noch der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen werden müssen.

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In der lohnsteuerlichen Praxis gibt es immer wieder Abgrenzungsprobleme zwischen Geldzuwendungen und Sachzuwendungen. Wenn eine Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich nicht als Sachzuwendung, sondern als Geldzuwendung zu charakterisieren ist, kommen weder die Sachbezugsfreigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG in Höhe von 44 Euro noch die Freigrenze für Aufmerksamkeiten gemäß R 19.6 Abs. 1 LStR in Höhe von 60 Euro in Betracht.

Sonderregelung bei Zukunftssicherungsleistungen

Rechtlich umstritten ist die lohnsteuerliche Behandlung von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, insbesondere die Gewährung von Versicherungsschutz bzw. (zusätzlichem) Krankenversicherungsschutz.

Bereits mit BMF-Schreiben „Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze“ vom 10.10.13 hat das Bundesfinanzministerium ausdrücklich klargestellt, dass bei Beiträgen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, z.B. für private Pflegezusatzversicherungen oder Krankentagegeldversicherungen, die Sachbezugsfreigrenze nicht anzuwenden ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer anzusehen sind. Das Bundesfinanzministerium führt in seinem Anwendungsschreiben aus, dass die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen zu Wertungswidersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen würde, wenn bestimmte Zukunftssicherungsleistungen nach Maßgabe von § 3 Nr. 56 bzw. § 3 Nr. 63 EStG zunächst steuerfrei sind und zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG versteuert würden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums gilt für Zukunftssicherungsleistungen ein eigenes Freistellungssystem, dem die Sachbezugsfreigrenze wesensfremd ist. Daher handelt es sich in derartigen Fällen um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Daher handelt es sich in derartigen Fällen um Barlohnzuwendungen, die die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ausschließen.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.




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