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Vitamine, Mineralstoffe & Co steuerlich absetzbar

26.02.2019  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Eine gute Ernährung, das ist erwiesen, ist äußerst wichtig für die Gesundheit. Strittig dagegen ist die Rolle, die Nahrungsergänzungsmittel in einer solchen Ernährung spielen sollen bzw. dürfen. Und wie sieht es steuerlich aus? Das beantwortet die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

Nahrungsergänzungsmittel erfreuen sich sehr großer Beliebtheit. Obwohl in den Medien über eine positive Auswirkung auf die Gesundheit gestritten wird, lässt die Hoffnung, für seine Gesundheit etwas Gutes zu tun, die Bürger tief in die Tasche greifen. Werden die Pillen, Kapseln und Pulverchen nicht auf eigene Initiative eingenommen, sondern vom Arzt verschrieben, so sind die Ausgaben bei der Einkommensteuer absetzbar.

Auf die Einstufung der Nahrungsergänzungsmittel kommt es an. Werden sie als Lebensmittel betrachtet, ist kein steuerlicher Abzug nach dem Einkommensteuergesetz möglich. Für den Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung müssen sie als Arzneimittel gelten. Nahrungsergänzungsmittel dürfen nämlich nicht nur aufgrund ihrer Inhaltsstoffe als Lebensmittel eingestuft werden, sondern können aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkung auch als Arzneimittel gelten. Und Arzneimittel gemäß dem Arzneimittelgesetz können wie andere Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt werden.

Voraussetzungen hierfür sind dann zum einen eine ärztliche Verordnung, z. B. weil die Mikronährstoffe ein Krankheitsbild verbessern. Zum anderen müssen die Kosten dafür selbst getragen worden sein. Dies ist meist der Fall, denn Krankenkassen erstatten in der Regel die Kosten für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und andere Nahrungsergänzungen nicht. Als Beleg für die Ausgaben sollten der Kassenzettel der Apotheke und am besten die Verpackung, auf der die Zulassungsnummer als Arzneimittel abgedruckt ist, aufbewahrt werden. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, so kann auf das Urteil des Bundesfinanzhofs mit dem Aktenzeichen VI R 89/13 verwiesen werden.




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