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Verdirbt der Fiskus den Unternehmen die Weihnachtsfeiern? (Update)

25.11.2014  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In vielen Betrieben stehen die jährlichen Weihnachtsfeiern vor der Tür. Pünktlich zu dieser fröhlichen Jahreszeit könnte das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG ), kurz das Jahressteuergesetz 2015 (JStG), die Stimmung im Land deutlich trüben, sieht es doch einschneidende Änderungen rund um die Ausgestaltung von Betriebsveranstaltungen – wie etwa der Weihnachtsfeier – vor.

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Das Bundeskabinett hatte am 24. September 2014 den Entwurf des ZollkodexAnpG / JStG beschlossen, das zahlreiche Änderungen mit sich bringen soll. Am 7. November 2014 hatte der Bundesrat seine umfangreiche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf veröffentlicht. Die Bundesregierung reagierte schnell und hat sich am 12. November 2014 zur Stellungnahme des Bundesrats geäußert.

14 der 58 Vorschläge des Bundesrats sind von der Regierung angenommen worden und werden entweder in den Gesetzentwurf eingearbeitet oder in anderen Projekten realisiert. 13 weitere sind in der engeren Wahl und werden genauer geprüft. Bei 21 Vorschlägen ist es noch offen, ob und wie sie im Gesetzentwurf verwirklicht werden können. Zehn Empfehlungen sollen dagegen gar nicht übernommen werden.

Streit um die Betriebsveranstaltungen

Insbesondere die Regelungen rund um Betriebsveranstaltungen sorgen für Wirbel. Nach dem Willen des Bundesrats sollen die Neuregelungen, jedoch mit Ausnahme der Erhöhung des Freibetrags auf 150 Euro, bereits auf alle offenen Fälle vor dem 1. Januar 2015 angewendet werden. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, da aus ihrer Sicht die rückwirkende Anwendung verfassungsrechtlich bedenklich ist sowie praktische Probleme mit sich bringen würde. Mit einer Anwendung der geplanten Änderungen noch für 2014 ist daher nicht zu rechnen.

Freigrenze für Betriebsveranstaltungen

Nach dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf soll die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro steigen. Erst wenn der geldwerte Vorteil pro Teilnehmer diesen Betrag übersteigt, soll in Zukunft Lohnsteuer anfallen. Allerdings soll nicht nur die Höhe der Freigrenze angepasst werden, sondern auch deren Berechnung. So sollen laut Gesetzentwurf künftig nur noch Betriebsveranstaltungen begünstigt sein, die allen Arbeitnehmern offen stehen. Für eigene Veranstaltungen einer Abteilung soll nach dem neuen Entwurf kein Anspruch mehr auf eine Freigrenze bestehen.

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Im Detail geht es um die Besteuerung geldwerter Vorteile, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewähren. Die Freigrenze bei diesen Veranstaltungen, wie etwa den anstehenden Weihnachtsfeiern, soll allerdings nur gelten, wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht. Dies ist eben bei Feiern einzelner Abteilungen nicht der Fall.

Beispiel:

Ein produzierendes Unternehmen mit insgesamt 600 Angestellten verzichtet auf eine gemeinsame Weihnachtsfeier. Stattdessen steht allen Abteilungen ein Budget für eigene Veranstaltungen von 80 Euro pro Person zur Verfügung. Die Abteilungen Steuern und Finanzbuchhaltung beschließen, gemeinsam essen zu gehen und mieten ein Lokal für die insgesamt 25 Personen. Das Unternehmen übernimmt die Rechnung in Höhe von 1.250 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

Nach den aktuellen Plänen führt diese Konstellation dazu, dass die an der Weihnachtsfeier teilnehmenden Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil erlangen, den sie zu versteuern hätten. Zwar bleiben die Teilnehmer pro Person unter dem geplanten Freibetrag von 150 Euro, da die Veranstaltung allerdings nicht allen Mitarbeitern der Firma offensteht, liegt keine begünstigte Betriebsveranstaltung vor.



Beispiel:

Das gleiche Unternehmen mietet die örtliche Stadthalle für eine Weihnachtsfeier an und richtet ein Bankett aus, zu dem alle Mitarbeiter der Firma eingeladen sind. Für die Feierlichkeiten und die Verköstigung der 520 anwesenden Mitarbeiter zahlt das Unternehmen insgesamt 75.400 Euro.

Da die Weihnachtsfeier allen Mitarbeitern des Unternehmens offenstand und gleichzeitig der geplante Freibetrag von 150 Euro pro Person nicht überschritten wird, ist der geldwerte Vorteil, der sich aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung ergibt, nicht zu versteuern.

Reaktion der Unternehmen und Verbände

Die Reaktion der Unternehmen und Verbände ließ lange auf sich warten. Bereits mit Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs im September 2014 war abzusehen, welche Änderungen das Jahressteuergesetz (JStG, ZollkodexAnpG) mit sich bringen würde. Mit ein wenig Verspätung und nach der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungswünschen des Bundesrats haben die betroffenen Unternehmen nun erkannt, welche Probleme da auf sie zukommen könnten. Die praktischen Gepflogenheiten, nach denen jede Abteilung eines Unternehmens ihre eigene Weihnachtsfeier ausrichten konnte, werden sich nach den aktuellen Plänen nicht halten lassen. Sowohl für die Unternehmen als auch für die Mitarbeiter könnte dies bedeuten, dass es ab 2015, sofern das Gesetz in dieser Form verabschiedet wird, keine Weihnachtsfeier mehr geben wird. Der einzige absehbare Ausweg bestünde darin, eine Veranstaltung durchzuführen, die allen Mitarbeiten offensteht.

Diskussion im Finanzausschuss

Am 24. November 2014 beriet der Finanzausschuss des Bundestags über die geplanten Änderungen, die das Jahressteuergesetz mit sich bringen soll. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Wissenschaftler haben in dieser öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses die von der Bundesregierung geplanten Änderungen bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen kritisiert und Veränderungen gefordert. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Hintergrund der geplanten Änderungen

Der Gesetzgeber will mit dem neuen Gesetz ab dem 1. Januar 2015 zwei Grundsatzurteile des BFH umgehen. So sollen in Zukunft auch Ausgaben für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, also etwa für die Raummiete oder das Veranstaltungs-Management, als geldwerte Vorteile gelten. Der BFH hatte 2013 entschieden, dass nur konsumierbare Leistungen wie Speisen und Getränke in diese Kategorie fallen (BFH vom 16. Mai 2013 - VI R 94/10). Einzubeziehen sind laut Gesetzentwurf beispielsweise auch Reisekosten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung übernimmt.

Auch Geschenke im Wert von mehr als 60 Euro, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Veranstaltung erhalten, müssen Unternehmen künftig bei der Prüfung der Freigrenze berücksichtigen. Im zweiten Grundsatzurteil hatte der BFH entschieden, dass der anteilige Aufwand für teilnehmende Familienangehörige kein geldwerter Vorteil ist (BFH vom 16. Mai 2013 - VI R 7/11). Laut aktuellem Entwurf müssten sich Arbeitnehmer die Kosten für Begleitpersonen zurechnen lassen.

Update: Abschlussberatung der Bundesregierung

In ihrer Abschlussberatung über das Jahressteuergesetz am 3. Dezember 2014 hat die Bundesregierung im Vergleich zum Referentenentwurf doch noch eingelenkt und wesentliche Änderungen in Bezug auf die Betriebsveranstaltungen beschlossen. Eine Änderung betrifft die Summe, die Arbeitgeber steuerfrei für jeden Arbeitnehmer ansetzen dürfen. Die steuerfreie Grenze wird nicht mehr auf 150 Euro erhöht, wie im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, sondern bleibt bei 110 Euro. Im Gegenzug wird die Bemessungsgrundlage allerdings so gestaltet, dass sie für die Arbeitnehmer wieder günstiger ausfällt als nach den bisherigen Plänen. Wichtig dabei ist, dass die Steuerfreiheit der Zuwendung des Arbeitgebers nicht mehr nur für Veranstaltungen wie etwa Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern gelten, die allen Betriebsangehörigen offen stehen, sondern auch für Veranstaltungen von Betriebsteilen, also Abteilungsfeiern. Insofern hat sich die Bundesregierung die Kritik der Öffentlichkeit der vergangenen Wochen zu Herzen genommen.

Links zum Thema:

 Betriebsveranstaltungen - Einleitung
 Betriebsveranstaltungen - Steuerrecht
 Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
 Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn VI R 7/11
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