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Urteil zu Rückstellungen für Regressforderungen

22.03.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Finanzgericht Bremen.

Finanzgericht Bremen: Ärzte dürfen Rückstellungen für Regressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise erst dann bilden, wenn die Prüfgremien einen Regressbescheid erlassen haben.

Wird Ärzten durch die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt, dass sie die Richtgrößen für ihr Verordnungsvolumen überschritten haben, berechtigt dies ebenso wenig wie die Einleitung eines Überprüfungsverfahren durch die Prüfgremien zur steuerlichen Rückstellungsbildung. Dies folgt aus dem Urteil des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom 8. Februar 2012 (1 K 32/10 <5>).

Eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten hatte die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten. Dies hatte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung beanstandet. Schließlich waren Überprüfungsverfahren eingeleitet worden. In ihren Bilanzen hatten die Ärzte deshalb gewinnmindernde Rückstellungen wegen der befürchteten Festsetzung von Regressen gebildet. Die Überprüfungsverfahren wurden sämtlich abgeschlossen, ohne dass es zu einer Inanspruchnahme kam.

Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Dies kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften geschehen, aber auch eine behördliche Entscheidung erfordern. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten in der kassenärztlichen Versorgung wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht, die von den Landesverbänden der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen gebildet werden. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist. Das Finanzgericht entschied, dass erst dann eine Rückstellung in der Bilanz wegen der drohenden Inanspruchnahme gebildet werden darf, wenn am Bilanzstichtag ein von den Prüfgremien erlassener Regressbescheid vorliegt.

Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Bremen

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