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Unterschiede bei der lohnsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen – Teil 2

24.10.2023  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Fehler bei der lohnsteuerlichen Würdigung von Betriebsveranstaltungen führen immer wieder zu unliebsamen Steuernachforderungen, z. B. in Zusammenhang mit sog. No-show-Kosten, also vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die kurzfristig nicht an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen können.

Sie kennen den ersten Teil dieses Fachartikels noch nicht, weil Sie die letzte Ausgabe verpasst haben – oder möchten Ihre Erinnerung noch einmal auffrischen? Dann fangen Sie hier in Ihrer Newsletterausgabe 42/2023 mit dem Lesen an.

Fallbeispiel 2

Die Aufwendungen des Arbeitgebers belaufen sich pro teilnehmenden Arbeitnehmer auf 130 Euro.

Lohnsteuer: Nach Abzug des lohnsteuerlichen Freibetrags in Höhe von 110 Euro verbleibt ein geldwerter Vorteil in Höhe von 20 Euro pro Arbeitnehmer. Dieser geldwerte Vorteil kann pauschal versteuert werden.

Umsatzsteuer: Weil die umsatzsteuerliche Freigrenze in Höhe von 110 Euro überschritten ist, entfällt der Vorsteuerabzug des Arbeitgebers in voller Höhe. Es liegt keine Aufmerksamkeit im umsatzsteuerlichen Sinne vor.

Die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage beläuft sich nach Abzug des lohnsteuerlichen Freibetrags auf 20 Euro pro Arbeitnehmer.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beläuft sich auf 130 Euro pro Arbeitnehmer, weil der umsatzsteuerliche Freibetrag überschritten ist.

Die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer ist aufgrund der Überschreitung der umsatzsteuerlichen Freigrenze nicht als Vorsteuer abzugsfähig.

Im hier vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Veranstaltung für den Vorsteuerabzug aufgrund Überschreitens der Freigrenze nicht vor.

Definition Aufmerksamkeiten

Der Begriff "Aufmerksamkeiten" ist gesetzlich nicht normiert. Bislang hatte sich der Bundesfinanzhof zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen an der lohnsteuerlichen Rechtsprechung orientiert.

Fazit

Die neuen lohnsteuerlichen Grundsätze (Freibetrag statt Freigrenze) sind nach aktueller Rechtslage nicht auf die Umsatzsteuer zu übertragen. Lohnsteuer und Umsatzsteuer gehen nicht einher. Daher bleibt es bei der Umsatzsteuer bei den bisherigen traditionellen Grundsätzen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Picography (Pexels, Pexels Lizenz)

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