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Unser Lohnsteuer-Sommer-Quiz: Zusatzleistungen des Arbeitgebers in der lohnsteuerlichen Praxis

17.07.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Rätseln Sie mit: Unser Steuerrechtsexperte Volker Hartmann hat in dieser Woche ein Lohnsteuerquiz für Sie zusammengestellt. Hätten Sie´s gewusst?

Steuerpflichtiger Arbeitslohn oder Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers???

Steuerpflichtig oder steuerfrei???

Lohnsteuerpauschalierung oder Regelversteuerung???

Sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei???

Das sind nur einige komplizierte Fragen, mit denen sich die Sachbearbeiter tagaus tagein bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung auseinandersetzen müssen.

In meinen Seminaren werde ich immer wieder gefragt, was ein Arbeitgeber tun kann, um seinen Arbeitnehmern etwas Zusätzliches zur Motivation, nach Möglichkeit steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, zukommen zu lassen. Das ist gar nicht so einfach. Während bei der Ertragsbesteuerung multinational operierender Konzerne aus Steuerschlupflöchern inzwischen regelrechte Steuerschlupfscheunentore geworden sind, werden die Möglichkeiten bei Arbeitnehmern, Steuern und Sozialabgaben zu sparen, eher geringer – im Gegenteil, wie die Steuerpläne der Oppositionsparteien unheilvoll verheißen. In diesem Zusammenhang sind die gänzliche Abschaffung bzw. Abschmelzung der Sachbezugsfreigrenze, eine deutliche Anhebung des Spitzensteuersatzes, der künftig bereits bei „kleinen“ Besserverdienenden zur Anwendung kommen soll sowie eine Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung im Gespräch.

Und dennoch gibt es für den Arbeitgeber – noch – die eine oder andere Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern zusätzlich etwas steuerlich begünstigt zukommen zu lassen. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen – eigentlich – ganz einfachen Sachverhalt vorstellen. Ihre Aufgabe soll es sein, zwischen vier verschiedenen Antwortmöglichkeiten die einzig richtige auszuwählen.

Und hier kommt der Sachverhalt:

Fallstudie Betriebliche Zusatzleistungen

Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern anstelle einer regulären (in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtigen) Gehaltserhöhung (steuerlich begünstigte) monatliche Zuschüsse, die von den Arbeitnehmern regelmäßig abgerufen werden können. Soweit es sich um steuerpflichtige Zuschüsse handelt, erklärt sich der Arbeitgeber bereit, die darauf entfallenden pauschalen Steuerabzugsbeträge zu übernehmen. Der Arbeitgeber legt fest, dass der Anspruch auf den monatlichen Zuschuss auf jeweils 50 Euro pro Monat (einschließlich Umsatzsteuer) gedeckelt wird.

Abhängig von der persönlichen Situation und der persönlichen Ansprüche haben die Arbeitnehmer die Wahl zwischen folgenden Zuschüssen:

  • Kindergartenzuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG)
  • Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • Überlassung eines Smartphones zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 45 EStG)
  • Waren-, Geschenk- oder Tankgutschein (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG)
  • Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 EStG)

Nun stellt sich die Frage, ob die jeweils vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse in der Praxis steuerlich begünstigt sind (Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei Kindergartenzuschuss, Überlassung eines Smartphones zur privaten Nutzung, Überreichung eines Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheins) bzw. pauschalierungsfähiger geldwerter Vorteil bei einem Fahrtkostenzuschuss.

Und nun haben Sie die Wahl. Hier sind vier verschiedene Lösungsvarianten. Nur eine der Lösungsvarianten ist zutreffend.

Ihre Auswahl bitte:

Lösungsvariante Nr. 1

Es handelt sich bei den vom Arbeitgeber gewährten Zuschüssen um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Eine steuerliche Begünstigung (Steuerfreiheit bzw. Pauschalierungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber) kommt nicht in Betracht, da die Arbeitnehmer einen schädlichen Rechtsanspruch auf diese Zuschüsse haben. Es handelt sich nicht um Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Lösungsvariante Nr. 2

Soweit die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung vom Arbeitgeber nachgewiesen und als Anlage zum Lohnkonto genommen werden, können die Zuschüsse steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewährt werden.

Lösungsvariante Nr. 3

Soweit die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung vom Arbeitgeber nachgewiesen und als Anlage zum Lohnkonto genommen werden, können die Zuschüsse steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewährt werden (analog Lösungsvariante Nr. 2).

Eine Steuerfreiheit für die gewährten Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheine kommt jedoch nicht in Betracht, weil es sich bei derartigen Gutscheinen um Bargeldersatz und damit nicht um einen steuerlich begünstigten Sachbezug handelt.

Lösungsvariante Nr. 4

Soweit die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung vom Arbeitgeber nachgewiesen und als Anlage zum Lohnkonto genommen werden, können die Zuschüsse steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewährt werden (analog Lösungsvariante Nr. 2).

Eine Steuerfreiheit für die gewährten Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheine kommt jedoch nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Wenn Sie Zweifel haben – ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Viel Spaß beim Knobeln!!!

Die Auflösung präsentieren wir Ihnen in der nächsten Woche an dieser Stelle.


Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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