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Umsatzbesteuerung öffentlicher Einrichtungen - Wahlmöglichkeit nur noch bis 31.12.2016

06.12.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist auf die am Ende des Jahres ablaufende und nicht verlängerbare Frist hin, innerhalb derer öffentliche Einrichtungen beim zuständigen Finanzamt erklären können, wie sie künftig umsatzsteuerlich behandelt werden wollen.

Betroffen sind alle juristischen Personen öffentlichen Rechts, also insbesondere Bund, Länder, Gemeinden, Zweckverbände, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts sowie kirchenrechtliche Körperschaften.

Hintergrund sind die zum Jahresbeginn grundlegend geänderten gesetzlichen Regeln zur Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (§ 2b UStG).

Der Gesetzgeber hat einen langen Übergangszeitraum eingeräumt. Wer bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt eine sogenannte Optionserklärung abgibt, kann das alte Recht weiterhin bis zu vier Jahren anwenden. Wer bis zum 31.12.2016 keine Optionserklärung abgibt, hat die neuen gesetzlichen Regelungen ab dem 01.01.2017 zwingend anzuwenden. Die Abgabe der Optionserklärung wird in den meisten Fällen zu empfehlen sein.

Um den Betroffenen eine Hilfestellung bei der Abgabe der Optionserklärung zu geben, hat das Landesamt für Steuern auf seiner Homepage (https://www.lfst-rlp.de/home/vordrucke/umsatzsteuer/sonstige/index.html) Hinweise sowie ein Muster-schreiben zur Abgabe der Optionserklärung eingestellt. Zu Fragen der Abwicklung der Wahlrechtsausübung in Einzelfällen erteilen auch die zuständigen Finanzämter oder das Landesamt für Steuern Auskunft.



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