19.04.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht in einer offenen Ausschüttung besteht.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Fremdvergleich).
Eine GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer hatten die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto vereinbart. Für die Finanzierung des angestrebten vorzeitigen Ruhestandes wurde monatlich ein Gehaltsanteil von 4.000 Euro ohne Lohnsteuereinbehalt auf ein Investmentkonto gezahlt, welches an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet wurde. In gleichem Umfang wurde das Gehalt reduziert. Die GmbH bildete eine entsprechende Rückstellung für Zeitwertkonten. Das Finanzamt behandelte diese Zuführungen zu der Rückstellung mangels Fremdüblichkeit als vGA, das Finanzgericht sah jedoch keine Vermögensminderung bei der GmbH, da diese im gleichen Umfang Lohnaufwand gespart habe.
Die Richter des BFH kamen zu dem Ergebnis, dass die im Streitfall getroffene Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einem Fremdvergleich nicht standhalte, da sie nicht den üblichen Regelungen mit einem fremden Geschäftsführer entspreche. Ein Verzicht auf eine unmittelbare Entlohnung zugunsten späterer (vergüteter) Freizeit vertrage sich demnach nicht mit den typischen Aufgaben eines Geschäftsführers, da die getroffene Vereinbarung einer Vergütung von Überstunden gleichkäme.
Die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen führen bei einer GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer vGA, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise.
Bei der Frage, ob eine Minderung des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG vorliegt, sei auf den einzelnen Geschäftsvorfall abzustellen. Die Vermögensminderung liege in der Einzahlung der Kapitalbeträge auf das Investmentkonto und in dem entsprechenden durch den Ausweis als Betriebsaufwand ausgelösten Vermögensabgang. Dass die GmbH gleichzeitig das an den Geschäftsführer zu zahlende laufende Gehalt um diesen Betrag gemindert hat, ändere daran nichts.
Quelle: BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 26/15, veröffentlicht am 23.03.2016
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