05.04.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die klagende GmbH, vertreten durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, betrieb einen Großhandel mit Holzhalbwaren und Holzbauelementen. Die GmbH gewährte einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehenden Person ein mit 6 Prozent zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 184.000 Euro (Stand 2003), ohne übliche Sicherheiten zu fordern. Das bei der GmbH geführte Verrechnungskonto wurde jährlich verzinst, wobei weder Tilgungen noch Zinsen tatsächlich beglichen wurden. Schließlich nahm die GmbH eine Wertberichtigung auf einen Betrag von 0 Euro vor, bedingt durch die schlechte wirtschaftliche Lage des Darlehnsnehmers, und stellte die Verzinsung ab dem Jahr 2004 ein.
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Das Finanzamt befand zunächst, dass die Teilwertabschreibung zu Recht vorgenommen wurde, der Verzicht auf das Darlehn aber aufgrund der Stellung des Darlehnsnehmers als nahestehende Person jedoch als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sei. Darin ein schloss das Finanzamt auch die Zinsforderung, ebenso für die Jahre 2004 und 2005, in denen gar keine Darlehensverzinsung mehr stattgefunden hat. Die GmbH vertrat dagegen die Auffassung, dass die Zinsen, die nach der Wertberichtigung auf den aufgelaufenen Darlehensbetrag zu berechnen gewesen wären, nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln seien.
Die BFH-Richter befanden, dass die auf das Verrechnungskonto, bestehend aus Darlehens- und Zinsforderung, vorgenommene Teilwertabschreibung zu Recht erfolgte.
Der BFH kam allerdings abweichend zu dem Ergebnis, dass die Forderung bezogen auf das Darlehen und die Zinsforderung getrennt voneinander zu behandeln sind, da es sich bei beiden um eigenständige Forderungen handele. Demnach kann eine Wertberichtigung auf ein Darlehen unabhängig von einer Wertberichtigung auf eine Zinsforderung beurteilt werden. Die Zuordnung der Darlehensforderung aufgrund der Teilwertabschreibung zum außerbilanziellen gesellschaftlichen Bereich hat nach Auffassung der BFH-Richter nicht zur Folge, dass die Zinsforderungen bilanziell nicht mehr zu erfassen wären.
Die GmbH hatte im Ergebnis die Zinsforderungen für die Jahre 2004 und 2005 erstmalig steuerbilanziell zu berücksichtigen und direkt im Anschluss mit Hilfe einer Teilwertabschreibung auf einen Wert von 0 Euro zu berichtigen. Diese vorzunehmende Abschreibung werteten die Richter sodann als verdeckte Gewinnausschüttung, die dem Gewinn der GmbH außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden muss. Die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Vermögensminderung anhand der Steuerbilanz ergibt sich aus der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Der der Abschreibung vorausgehende Ausweis der Zinsforderungen in der Steuerbilanz der GmbH ist nach BFH-Meinung nicht geeignet, diese Vermögensminderung zu kompensieren, da es sich um zwei getrennt zu beurteilende Buchungsvorgänge handelt.
Quelle: BFH-Urteil vom 11.11.2015, I R 5/14, veröffentlicht am 30.03.2016
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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilwertabschreibung auf Zinsforderungen nach Teilwertabschreibung der Darlehensforderung |
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