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Thema der Woche: Unternehmens- und Unternehmeridentität als Voraussetzung für einen Gewerbeverlust

02.05.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das FG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob eine Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen für die Feststellung eines Gewerbeverlusts notwendig sind. Im Streitfall ging es um einen Betrieb, der anstatt auf einem eigenen auf einem gemieteten Grundstück fortgeführt wurde (FG Köln, Urteil v. 20.1.2016, 10 K 2841/13, veröffentlicht am 1.3.2016).

Urteilsfall

Die klagende Kommanditgesellschaft ist Teil eines Konzerns mit Sitz in den USA sowie ebenfalls zugehörig zu einem deutschen Teilkonzern, in dem umfangreiche Umstrukturierungen vorgenommen wurden. Ziel war es, die verschiedenen Aktivitäten der einzelnen operativen Gesellschaften auf eine einzige Gesellschaft (die Klägerin) zu konzentrieren. Gründe hierfür waren ein einheitlicher Marktauftritt gegenüber Kunden, ein einheitliches Reporting sowie die Erzielung von Synenergieeffekten zur Kosteneinsparung. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden sämtliche Geschäftsbetriebe, mit Ausnahme einer weiteren Kommanditgesellschaft, im Wege der erweiterten Anwachsung zum 30.6.2005 auf die Klägerin übertragen. Die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der untergegangenen Gesellschaften wurden steuerlich auf die Klägerin übertragen und in der Folgezeit von dieser genutzt.

Grund für die Ausnahme der genannten weiteren Kommanditgesellschaft war, dass diese vor einer Anwachsung auf die Klägerin zunächst ihr Grundvermögen, insbesondere ein Betriebsgrundstück, veräußern wollte, auf dem eine Fabrik betrieben wurde. Um eine doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer zu vermeiden, sollte der Geschäftsbetrieb bis zum Verkauf des Grundvermögens an die Klägerin verpachtet werden. Nach dem Verkauf des Grundvermögens sollte dann die noch fehlende Kommanditgesellschaft ebenfalls auf die Klägerin anwachsen. Nach Angaben der Klägerin war der Abschluss des Betriebspachtvertrags somit lediglich als Zwischenlösung im Rahmen des Gesamtplans der Restrukturierung gedacht.

Das Finanzamt sah durch die Betriebsverpachtung die gewerbesteuerliche Unternehmensidentität als nicht mehr gegeben an und versagte die Feststellung eines Gewerbeverlusts.

Begründung der Richter

Das Finanzgericht Köln folgte der Auffassung des Finanzamtes. Der für die zuletzt aufgenommene Kommanditgesellschaft festgestellte Gewerbeverlustvortrag konnte mangels Unternehmensidentität zwischen dem gewerblichen Betrieb und dem der Klägerin nicht auf die Klägerin übergehen. Die Inanspruchnahme eines Verlustabzugs erfordert Unternehmensidentität und Unternehmeridentität. Letzteres bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein.

Das für die Gewerbesteuer über die Unternehmeridentität hinausgehende Erfordernis der Unternehmensidentität folgt aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat. Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder dieser Gewerbebetriebe für sich der Gewerbesteuer. Entsprechendes gilt, wenn ein und derselbe Unternehmer nacheinander mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe unterhält, die bisherige sachliche Steuerpflicht endet und eine neue Steuerpflicht beginnt.

Gesamtbild der Betätigung ist entscheidend

Entscheidend für die Unternehmensidentität ist das Gesamtbild der Betätigung, welches sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergibt. Im Streitfall hatte die zuletzt aufgenommene Kommanditgesellschaf den Fertigungsbetrieb auf eigenem Grundstück und mit eigenem Anlagevermögen betrieben, während die Klägerin den Fertigungsbetrieb nach Abschluss des Betriebspachtvertrags auf gepachtetem Grundstück mit gepachtetem Anlagevermögen betrieben hat. Dementsprechend ist eine Unternehmensidentität zu verneinen, da der Übergang von einem Produktions- und Vertriebsunternehmen zu einem reinen Verpachtungsunternehmen den Übergang von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer anderen darstellt und auch kein Fall einer Betriebsaufspaltung vorlag.

Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil v. 20.1.2016, 10 K 2841/13, veröffentlicht am 1.3.2016




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