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Thema der Woche: Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Sportanlagen kann der Umsatzbesteuerung unterliegen

24.11.2015  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Als fürsorgender Arbeitgeber ist vielen Unternehmen daran gelegen, die Gesundheit ihrer Mitarbeitern zu erhalten und zu fördern. Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, was Arbeitgeber bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu beachten haben, sollten sie ihren Angestellten Sportanlagen zur Verfügung stellen (Urteil des FG Münster, Az. 5 K 1994/13 U, veröffentlicht am 16. November 2015).

Fitnessstudio wurde für die Mitarbeiter angemietet

Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer fest, dass ein Unternehmen seinen Mitarbeitern ein Fitnessstudio unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Zu diesem Zweck wurde ein Gelände mit bestehendem Fitnessstudio angemietet. Dort wurden in verschiedenen Räumen Kurse wie Spinning, Pilates oder Rückenschule angeboten. Auch ein Raum mit verschiedenen Kraftgeräten sowie Duschräume waren vorhanden. Das Kurssystem wurde außerhalb der Arbeitszeit angeboten, ebenso konnte der Kraftraum außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden.

Da das Unternehmen keine entsprechenden Aufzeichnungen über die Anzahl der Arbeitnehmer, die das Fitnessstudio nutzen, vorlegen konnte, schätzte der Prüfer für lohn- und umsatzsteuerliche Zwecke einen Betrag von 33,60 Euro je Personen und Monat als geldwerten Vorteil. Das Unternehmen führte an, dass es sich bei der Zurverfügungstellung von Sportanlagen um eine nicht steuerbare Leistung im Sinne des Abschnitts 1.8 UStAE handele. Die dort genannten Lieferungen und Leistungen entsprächen den lohnsteuerfrei gestellten Sachzuwendungen an das Personal. Mit Einführung des § 3 Nr. 34 EStG würden erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes bis 500 Euro im Jahr steuerfrei gestellt. Gesundheitsleistungen bis zu dieser Höhe seien daher auch nicht steuerbar im Sinne des UStG.

Begründung des Finanzgerichts

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Fitnesseinrichtung an die eigenen Mitarbeiter war nach Auffassung des Gerichts nicht überwiegend durch betriebliche Interessen veranlasst. Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für gesundheitsfördernde Trainingsprogramme seiner Mitarbeiter, kann dies ausnahmsweise im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen, wenn das Programm einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugt oder ihr entgegenwirkt.

Bei der von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fitnesseinrichtung mit Geräten und Kursangebot handelt es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme. Es ging darum, den Krankenstand in der Belegschaft möglichst gering zu halten. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer.

Dementsprechend bestand keine Verpflichtung zur Teilnahme der Arbeitnehmer an diesem Angebot. Die Teilnahme war grundsätzlich freigestellt, so dass diejenigen Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Teilnahme hatten, die sich hiervon einen persönlichen Vorteil versprachen. Die Mitarbeiter setzten insbesondere ihre Freizeit ein. Dies unterstreicht den Eindruck des Gerichts, dass der Arbeitgeber einen Vorteil zuwenden wollte, da die Mitarbeiter sich die Mitgliedsbeiträge für eine eigene Mitgliedschaft in einem anderen Studio sparen konnten.

Eine Aufteilung in unentgeltlicher Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 9a UStG und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse kommt vorliegend nicht in Betracht. Voraussetzung für eine solche Aufteilung wäre, dass sich einzelne Elemente der Zuwendung aus dem Gesamtzusammenhang herauslösen lassen. Lässt sich der Charakter der Sachzuwendung dagegen nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung auch nur einheitlich zu qualifizieren. Vorliegend ist eine Aufteilung schon deshalb nicht möglich, da die Anzahl der Arbeitnehmer, die das Fitnessstudio oder spezifische Kurse genutzt haben, nicht erfasst wurde.

Als Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Wertabgaben sind gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben anzusetzen. Hierzu gehören die Aufwendungen, die tatsächlich anfallen.

Quelle: Urteil des FG Münster, Az. 5 K 1994/13 U, veröffentlicht am 16.11.2015

Links zum Thema:

  Die Gesundheit der Mitarbeiter fördern



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