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Thema der Woche: Steuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern

26.04.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit Schreiben vom 20. April 2016 hat das BMF sich zu dem für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Verkehr von Fotobüchern anzuwendenden Umsatzsteuersatz geäußert. Im Ergebnis führt das BMF aus, dass Fotobücher keine Bücher sind.

Definition eines Fotobuchs

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur definiert ein Fotobuch als eine fest gebundene Ware aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm × 31 cm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. auf den jeweiligen Fotos.

Nach BMF-Meinung weisen Fotobücher üblicherweise die folgenden Merkmale auf:

  • Der Inhalt der Ware wird vom Leistungsempfänger unter Zuhilfenahme eines vom leistenden Unternehmer zur Verfügung gestellten Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet;
  • Er besteht aus Fotos ggfs. ergänzt um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind;
  • Der Inhalt dient der Dokumentation privater Ereignisse oder der Darstellung von Unternehmen (z. B. anlässlich von Firmenjubiläen oder Abbildung von Referenzobjekten);
  • Die Ware ist nicht zur allgemeinen Verbreitung beispielsweise durch Verlage oder über den Buchhandel bestimmt;
  • Eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) wurde nicht vergeben.

Einreihung eines Fotobuchs

Entsprechend der Definition ist ein Fotobuch nicht zum Lesen bestimmt und darf daher nicht in die gleiche Position wie ein Buch (4901) eingruppiert werden. Vielmehr erfolgt eine Einreihung in die Position 4911 91 00.

Die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb eines Fotobuchs unterliegt demnach dem allgemeinen Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz ist nach Auffassung des BMF nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der Durchführungsverordnung genannten Merkmale aufweist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.

Übergangsregelung

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Vorbehaltlich der Einschränkungen in Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterwirft.

Quelle: BMF-Schreiben vom 20.04.2016, III C 2 - S 7225/12/10001




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