13.09.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Für viele Unternehmen, die Ausschüttungen an ihre Gesellschafter leisten, ist in den kommenden Wochen die Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) notwendig. Kirchensteuerabzugsverpflichtete in diesem Sinne sind:
Jeder Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete muss für die Kapitalerträge, die er aufgrund einer Rechtspflicht an seine Vertragspartner kapitalertragsteuerpflichtig weiterleitet, Kirchensteuer abführen, wenn seine Vertragspartner als natürliche Personen Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.
Auch für einen Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. in einer Ein-Mann-GmbH) muss jedes Jahr die Abfrage gestellt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass stets der aktuelle 6-stellige Religionsschlüssel zur Anwendung kommt.
Sofern zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, ist eine Abfrage der IdNr. und des KiStAM nicht erforderlich. Dies betrifft Fälle, in denen aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist. Außerdem sind Fälle betroffen, in denen eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und die GmbH niemals Gewinne ausschütten wird.
Will eine Gesellschaft für das Folgejahr keine Ausschüttung vornehmen und unterlässt daher die Abfrage, hat sie bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen. Damit wird sichergestellt, dass die Prognose, dass eine Ausschüttung unterbleibt, im Folgejahr anlassbezogen korrigiert und der Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann.
Zudem ist zu beachten, dass eine Kapitalgesellschaft nur dann Kirchensteuermerkmale abrufen muss, wenn mindestens einer ihrer Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Nach der seit 2015 geltenden Rechtslage muss Kirchensteuer gläubigerscharf abgeführt werden. Mitglieder einer Religionsgemeinschaft haben damit einen Rechtsanspruch darauf, dass der Kirchensteuerabzugsverpflichtete ihre Kirchensteuer an die entsprechende Religionsgemeinschaft abführt. Diese Zuordnung ist ausschließlich mit Hilfe des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden Kirchensteuermerkmals möglich. Alle anderen Wege, der Kirchensteuerabzugsverpflichtung nachzukommen, sind damit gesetzlich ausgeschlossen.
Quelle:
Deutscher Steuerberaterverband, Pressmitteilung vom 2.9.2016
Links zum Thema: |
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Erneuter Startschuss zur Regelabfrage beim Kirchensteuerabzugsverfahren |
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Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer - Regelabfragezeitraum 2016 |
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