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Thema der Woche: Pauschalierung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner nach § 37b EStG

20.06.2017  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Welche Voraussetzungen für die pauschale Versteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner im Rahmen eines Firmenjubiläums zu beachten sind, hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 9.3.2017 (Az. 6 K 1201/16, veröffentlicht am 13.6.2017) entschieden.

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Pauschale Besteuerung für betriebliche Zuwendungen

Für betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, darf ein Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden. Die Pauschalierungsmöglichkeit betrifft dabei alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ein. Darüber hinaus darf die Pauschalierungsmöglichkeit für alle Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) angewendet werden, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährt werden.

Urteilsfall

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass für eine Jubiläumsfeier und weitere Betriebsveranstaltungen sowie Geschenke an Geschäftspartner keine Lohnsteuer erklärt wurde. Das Finanzamt ermittelte für die Jubiläumsfeier Kosten von 67,21 Euro pro Gast (ohne Bewirtungsaufwendungen). Die zuständige Prüferin erstellte eine Gästeliste für das Firmenjubiläum, in der für jeden Gast Vorname und Nachname sowie in der Mehrzahl der Fälle eine Firmenbezeichnung notiert wurde. Die Prüferin fragte beim Unternehmen schriftlich an, ob es § 37b EStG für „fremde Dritte” in Anspruch nehmen wolle. Dies wurde bejaht.

Mit dem Nachforderungsbescheid, der mit einem Haftungsbescheid verbunden wurde, nahm das Finanzamt das Unternehmen unter anderem für die auf die 55 auswärtigen Gäste der Jubiläumsfeier entfallenden Kosten in Höhe von insgesamt 3.696,55 Euro gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG in Anspruch. Das einladende Unternehmen vertrat die Auffassung, die Jubiläumsfeier sei ein Marketingereignis gewesen und es wurde die Möglichkeit geboten, eine breite Öffentlichkeitswirkung zu erzielen sowie den Bekanntheitsgrad der eigenen Produkte und Dienstleistungen zu erhöhen. Persönliche Geschäftsbeziehungen hätten vertieft und die Zusammenarbeit mit Kunden und Lieferanten habe gepflegt werden können. Der Tatbestand des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasse nicht jede Zuwendung, sondern nur solche, die ergänzend zu einem Leistungsaustausch geleistet würden und durch diesen veranlasst seien. Entgegen der Auffassung des Finanzamts schließe das Unternehmen keine Dienstleistungsverträge mit seinen Kunden, sondern erhalte Einzelaufträge. Nach dem Abarbeiten des jeweiligen Auftrags schlössen sich nicht zwingend Folgeaufträge an. Jeder Kunde müsse für einen weiteren Auftrag gewonnen werden.

Finanzgericht hat noch nicht endgültig entschieden

Die Richter des Sächsischen Finanzgerichts haben noch kein endgültiges Urteil gesprochen und fordern weitere Ermittlungen. Im Rahmen der Auslegung des § 37b EStG ist zu berücksichtigen, dass nicht alle betrieblich veranlassten Zuwendungen pauschalierungsfähig sind, sondern nur solche, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden. Diese tatbestandliche Voraussetzung schränkt den Anwendungsbereich der Pauschalierungsnorm ein. Daher fallen Zuwendungen, die etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, mangels einer zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon vereinbarten Leistung oder Gegenleistung nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Bei Bestehen eines Leistungsaustauschs sind zudem nur solche Zuwendungen pauschalierungsfähig, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch hinzutreten, indem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind. Sachzuwendungen an die zu einem Firmenjubiläum eingeladenen Nichtarbeitnehmer können daher nur dann pauschaliert werden, wenn zum Zeitpunkt der Jubiläumsfeier ein Vertragsverhältnis des einladenden Unternehmens zum jeweiligen Gast vorhanden gewesen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Inhalt im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungen waren und als dessen Ergänzung sich die Zuwendung darstellte.

Für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang muss sich die Zuwendung auf den jeweiligen konkreten Leistungsaustausch bezogen haben. Es genügt mithin nicht, dass eine zeitliche Nähe zwischen einem Leistungsaustausch und der Zuwendung vorhanden war, diese aber ansonsten in keiner Beziehung zueinanderstanden. Ebenso wenig ist eine bloße ursächliche Verknüpfung ausreichend, wie etwas, dass durch einen früheren Leistungsaustausch ein geschäftlicher Kontakt entstanden war, dessen Pflege die Einladung zur Jubiläumsfeier diente.

Das Gericht fordert Klarheit über die 55 Gäste. In der Urteilsbegründung fordern die Richter, dass für diesen Personenkreis ermittelt werden muss, ob ein Vertragsverhältnis mit gegenseitiger Leistungsbeziehung vorliegt. Weiterhin muss die Einladung zur Jubiläumsfeier einen Bezug zum jeweiligen Leistungsaustausch aufweisen, der es rechtfertigt, die Zuwendung als Ergänzung zu diesem anzusehen. Hierzu wird es erforderlich sein, die Adressen der genannten Gäste festzustellen und sowohl das einladende Unternehmen, als auch gegebenenfalls die Gäste zu den maßgeblichen Umständen zu befragen. Ebenso sind nach Auffassung des Gerichts Ermittlungen zur Steuerpflicht der Empfänger erforderlich. Für jeden der Gäste der klägerischen Jubiläumsfeier ist somit ein Einkommensteuertatbestand festzustellen, unter den die Teilnahme an der Jubiläumsfeier subsumiert werden kann.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.3.2017, Az. 6 K 1201/16, veröffentlicht am 13.6.2017



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