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Thema der Woche: Landesamt für Steuern warnt vor Umsatzsteuerbetrug

14.03.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz warnt aus aktuellem Anlass vor missbräuchlich genutzten ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Zwar geht es in der aktuellen Warnung um Autohändler, die Warnung kann allerdings auf alle anderen Unternehmen übertragen werden (vgl. Mitteilung des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2016).

Der Betrug läuft über ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-ID). Die Vorgehensweise der bandenmäßig organisierten Tätergruppen ist zwar nicht neu, wird aber trotzdem immer wieder zum Schaden von deutschen Unternehmen und der Finanzverwaltung durch Betrug im Bereich Umsatzsteuer genutzt. Aufgrund eines Hinweises der Kriminalpolizei in einem aktuellen Fall im nördlichen Rheinland-Pfalz wurde bekannt, dass eine osteuropäische Tätergruppe bei deutschen Autohändlern versucht, unter Angabe einer echten ausländischen USt-ID umsatzsteuerfrei Fahrzeuge zu erwerben.

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Dem tatsächlichen Inhaber der USt-ID ist von einem Erwerb von Fahrzeugen in seinem Namen und mit seiner steuerlichen Identität nichts bekannt. Durch die Übergabe der Fahrzeuge ohne Berechnung von Umsatzsteuer entsteht ein erheblicher finanzieller Schaden. Allein im aktuellen Fall wurden Steuern in Höhe von mehr als einer Millionen Euro hinterzogen.

Empfehlung des Landesamts für Steuern

Vor diesem Hintergrund warnt das Landesamt für Steuern vor allem Kfz-Händler, die Identität der Käufer und des angeblichen Auftraggebers zu überprüfen. Im vorliegenden Fall war besonders auffällig, dass die Tätergruppe als vor Ort auftretende Käufer die USt-ID eines italienischen Unternehmers angegeben hatte. Gerade in solch wirtschaftlich ungewöhnlichen Konstellationen sei demnach Vorsicht geboten.

Bestätigungen einholen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt im Rahmen der Online-Abfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr (einfache Bestätigung). Darüber hinaus ist auch eine qualifizierte Bestätigung möglich. Unternehmen erhalten dann den Namen und die Anschrift des ausländischen Unternehmens. Das BZSt erteilt dabei Auskunft, ob die ausländische USt-ID zum Zeitpunkt der Anfrage gültig ist. Bei der Abfrage wird mitgeteilt, ob die von eingegebenen Angaben zu Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit denen, in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen. Bei der Anfrage ist es notwendig, die eigene deutsche USt-ID zwecks Anfrageberechtigung anzugeben. Die qualifizierte Anfrage steht allerdings nicht im Online-Verfahren zur Verfügung.

Vertrauensschutz

Haben Unternehmen eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchgeführt und gab es keinen Anlass zu Beanstandungen, dürfen diese ihre Lieferung in ein anderes EU-Land umsatzsteuerfrei ausführen. Stellt sich im Rahmen späterer Prüfungen heraus, dass der Empfänger dem Unternehmen gegenüber unzutreffende Angaben gemacht hat, die im Zeitpunkt der Lieferung trotz aller Sorgfalt nicht erkennbar waren, genießt der Lieferant gemäß § 6a Abs. 4 UStG Vertrauensschutz.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung genießen Unternehmen allerding dann keinen Vertrauensschutz, wenn der Empfänger ein Scheinunternehmer ist.

Quelle: Mitteilung des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz vom 23.02.2016




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