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Thema der Woche: Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung durch einen Investitionsabzugsbetrag

16.08.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dienen soll. Diesen Leitsatz formulierte der BFH mit Urteil vom 28. April 2016 (Az. IV R 31/15, veröffentlicht am 10. August 2016).

Urteilsfall

Die Betriebsprüfung bei einer GmbH führte für das Jahr 2007 zu einer Hinzuschätzung und somit zu einer höheren Steuerfestsetzung. Noch im Einspruchsverfahren im August 2010 beantragte die GmbH die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages für einen im Mai 2010 bereits angeschafften LKW. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, eine nachträgliche Geltendmachung nach Anschaffung widerspreche dem Sinn der steuerlichen Finanzierungsfunktion und es fehle an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang.

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Finanzgericht und BFH folgen der Auffassung der GmbH

Der BFH stellte fest, dass das vorinstanzliche Finanzgericht zu Recht entschieden hat, dass der von der GmbH im Streitjahr 2007 erzielte Gewinn um den für die Anschaffung des LKW gebildeten Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG zu mindern ist. Dass das Fahrzeug von der GmbH erst im Mai 2010 erworben wurde, steht dem nicht entgegen. Insbesondere stellte der BFH heraus, dass die GmbH die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags erfüllte.

Dies gilt zum einen in Bezug darauf, dass Wahlrechte grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden können. Dementsprechend kann auch das Wahlrecht des § 7g Abs. 1 EStG von der GmbH nachträglich, also auch nach Abgabe der betreffenden Steuererklärung und Festsetzung der Steuer im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen einen geänderten Steuerbescheid, geltend gemacht werden.

Zudem steht der Wahlrechtsausübung in formeller Hinsicht nicht entgegen, dass die GmbH das begünstigte Wirtschaftsgut nicht nur nach seiner Funktion zu benennen, sondern auch die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben hat. Demnach ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Investitionsabzugsbetrags nur für im Zeitpunkt der Antragstellung ausstehende Investitionen beantragt werden kann. Das Merkmal der voraussichtlichen Investitionskosten steht vielmehr im Zusammenhang mit dem Erfordernis der künftigen Anschaffung oder Herstellung und ist deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags auszulegen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird. Entsprechend kann von einer voraussichtlichen Anschaffung oder Herstellung und von voraussichtlichen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten dann auszugehen sein, wenn der Antrag auf einen Investitionsabzugsbetrag für das innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums angeschaffte Wirtschaftsgut dem Finanzamt erst nach dem Anschaffungszeitpunkt zugeht.

BFH widerspricht BMF-Schreiben

Mit diesem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die diese in ihrem Schreiben vom 20. November 2013 festgelegt hat. Das BMF-Schreiben verneint eine Investitionsabsicht, wenn die Investition lediglich dem Ausgleich nachträglicher Einkommenserhöhungen dienen soll. Ob sich die Finanzverwaltung der aktuellen Rechtsprechung anschließen wird, bleibt abzuwarten.

Rechtslage ab 2016

Von diesem Urteil betroffen ist die Fassung des § 7g EStG bis 2015. Nach der Neufassung ab 2016 ist das Merkmal der Investitionsabsicht gestrichen worden. Zudem ist die Benennung jedes Wirtschaftsgut nach seiner Funktion nicht mehr erforderlich.

Quelle:
BFH-Urteil vom 28.4.2016, I R 31/15, veröffentlicht am 10.8.2016



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