04.10.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein Architekt hatte einen büromäßig eingerichteten Arbeitsbereich durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt (BFH-Urteil vom 22. März 2016, Az. VIII R 10/12; veröffentlicht am 14. September 2016).
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Im Urteilsfall ging es um einen selbständig tätigen Architekten. Im Streitjahr bezog er eine Wohnung und nutzte im Untergeschoss zwei Kellerräume als Büro und einen weiteren Kellerraum als Archiv, zudem rechnete er den halben Kellerflur diesen beruflich genutzten Räumen zu. Im Obergeschoss der Wohnung befand sich neben weiteren Zimmern ein Raum, der als Wohn- und Esszimmer bezeichnet war und sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro genutzt wurde. Betrat man das Zimmer von der Diele aus, befanden sich von der Tür aus rechts bis zum Ende des Zimmers der mit einem ca. einen Meter hohen Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich und links der Wohnzimmerteil. Im Arbeitsbereich des Architekten befanden sich u.a. ein Schreibtisch mit Computer und mehrere Aktenschränke. Vom Arbeitsbereich aus konnte der Kläger am Sideboard vorbei den Rest des Zimmers betreten. In diesem Teil des Raums befand sich ein Tisch mit vier Stühlen. Von dem Arbeitsbereich aus gelangte man auch in die Küche, die jedoch ebenfalls über die Diele erreicht werden konnte.
In Rahmen einer Betriebsprüfung wurden nur Mietaufwendungen für die Kellerräume im Untergeschoss als Betriebsausgaben anerkannt. Weder ließen die Außenprüferin und das Finanzamt die Aufwendungen für den im Obergeschoss liegenden gemischt genutzten Raum noch die vom Architekten geltend gemachten anteilig auf Flächen in Küche, Diele und Bad entfallenden Aufwendungen zum Abzug zu.
Die Küche, Diele und das Bad sind durch den Architekten nicht in nennenswertem Umfang betrieblich genutzt worden. Er hat in seinen Wohnungen insbesondere weder in größerem Umfang Kunden empfangen noch Angestellte beschäftigt, die Küche und Bad mitgenutzt hätten. Zu Recht hat die Betriebsprüfung keinen Betriebsausgabenabzug für die geltend gemachte betriebliche Mitbenutzung der Küche, Diele und des Bades in den Wohnungen anerkannt.
Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes häusliches Arbeitszimmer sein, denn ein solcher Raum ist die kleinste Einheit, über die sich eine nachprüfbare Aussage für die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung treffen lässt. Kein häusliches Arbeitszimmer ist ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist oder der auf einer Empore oder offenen Galerie eingerichtet ist.
Im Urteilsfall erfüllt der durch das Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich im gemischt genutzten Raum im Obergeschoss der Wohnung danach nicht die Voraussetzungen für ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes häusliches Arbeitszimmer. Die Abgrenzung durch das einen Meter hohe Sideboard mit danebenliegendem Durchgang zum Rest des Zimmers ist einem durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum nicht gleich zu erachten.
Der Raum mit dem abgetrennten Arbeitsbereich kann auch nicht insgesamt als häusliches Arbeitszimmer angesehen werden, da er nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde für den Senat bindend festgestellt, dass der Raum vom Architekten neben der beruflichen Nutzung im Arbeitsbereich auch zu privaten Wohnzwecken genutzt wurde.
Quelle:
BFH-Urteil vom 22.3.2016, Az. VIII R 10/12; veröffentlicht am 14.09.2016
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