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Thema der Woche: Hinzuschätzungen durch Zeitreihenvergleich sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

04.08.2015  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Vielfach setzt die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs ein. Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 25.03.2015 (Az. X R 20/13, veröffentlicht am 22. Juli 2015) entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt Einnahmen mit Hilfe dieser Methode erhöhen darf.

Besonders bei Betriebsprüfungen entsteht häufig Streit darüber, inwiefern Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden dürfen, wenn Unternehmer ihren Buchführungspflichten nicht oder nur mangelhaft nachkommen.

Zeitreihenvergleich

Prüfer bedienen sich bei Betriebsprüfungen einer bestimmten Software. Dieses IDEA-Programm unterstützt die Prüfungshandlungen und vereinfacht und beschleunigt diese enorm. Die Möglichkeiten der Betriebsprüfer sind bei der Auswertung und Prüfung der Daten vielfältig. Unter anderem können sie Zeitreihen miteinander vergleichen. Bei Reihenvergleichen werden Buchführungskonten über Perioden miteinander verglichen. Bei der Betrachtung von Wochen, Monaten oder Jahren können so besondere Abweichungen offenkundig werden.

Beim Zeitreihenvergleich handelt es sich somit um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode. Hierbei werden die periodischen Erlöse und Wareneinkäufe eines Betriebs in kleine Einheiten zerlegt und somit Mängel in der Buchführung offensichtlich.

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung entscheidend

Dreh- und Angelpunkt ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Ist diese nicht erschüttert, bleibt für eine Hinzuschätzung auf der Grundlage eines Zeitreihenvergleichs kein Platz. Der Zeitreihenvergleich ist zudem lediglich ein Indiz, dass beim Rohgewinnaufschlag etwas nicht stimmt. Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Zeitreihenvergleich ist, dass der Prüfer das Lieferdatum und nicht das Buchungs- bzw. Rechnungsdatum für seine Kalkulation nutzt.

BFH erteilt Auflagen für die Anwendung

Der BFH hat die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs nur unter den folgenden Einschränkungen zugelassen:

  • Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
  • Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
  • Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
  • Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
  • Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines -technisch korrekt durchgeführten Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 25.03.2015, X R 20/13


Links zum Thema:

  Schätzungsmethode des „Zeitreihenvergleichs“ nur unter Einschränkungen zulässig
  Fiskus nimmt Kassenführung verstärkt ins Visier
  Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs



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