08.09.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im Jahr 2006 hatte der Kläger als Alleingesellschafter eine GmbH gegründet, deren Zweck der Betrieb eines Tauchsport-Fachgeschäfts war. Zum Geschäftsführer wurden der Kläger und ein Angestellter bestellt. Darüber hinaus wurden zwei weitere Festangestellte für den Verkauf beschäftigt. Die GmbH mietete ein Ladenlokal an, das mit erheblichem Aufwand zu einem Tauchsportgeschäft umgebaut wurde. Die GmbH erwirtschaftete in den Jahren 2006 bis 2008 lediglich Verluste.
2008 beschloss der Kläger, die GmbH mit Ablauf des Jahres aufzulösen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 erklärte der Kläger im Zusammenhang mit der GmbH einen Verlust aus § 17 EStG. Infolge einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der erklärte Verlust aus der Auflösung der GmbH nicht als Verlust nach § 17 EStG zu berücksichtigen sei, da die Beteiligung an der GmbH nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Entscheidung zur Neugründung der GmbH auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Klägers beruht habe, der in seiner Freizeit Tauchsport ausübe.
Das Finanzgericht befand, dass das Finanzamt den geltend gemachten Auflösungsverlust gem. § 17 EStG zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Durch die Beteiligung des Klägers an der GmbH sind die Tatbestandsmerkmale des § 17 EStG grundsätzlich erfüllt, fraglich war lediglich die Ausübung des Gewerbebetriebes mit Gewinnerzielungsabsicht.
Insbesondere der neu gegründete Gewerbebetrieb spricht als Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Etwas anderes gilt nach Auffassung der Richter lediglich dann, wenn das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der persönlichen Neigung des Steuerpflichtigen zu dienen. Ist dies nicht der Fall, so die Richter, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste noch nicht den zwingenden Schluss auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu. Vielmehr muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, wie der Steuerpflichtige auf längere Verlustperioden reagiert. Stellt er den Betrieb mangels Eignung zur Erzielung eines Totalgewinns ein, spricht dies bereits für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht.
Als wichtige Anhaltspunkte werteten die Richter ebenfalls, dass die GmbH zum einen mit Personal ausgestattet worden sei. Zum anderen sprechen auch die umfangreichen Umbaumaßnahmen der Geschäftsräume für eine auf lange Sicht angelegte Gewinnerzielungsabsicht. Zudem befanden die Richter, dass der Handel mit Gegenständen üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, zur Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 07.07.2015, 10 K 546/12 E
Themen
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?