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Thema der Woche: Entwurf - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

15.09.2015  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens veröffentlicht. Der 136-seitige Entwurf beinhaltet das gemeinsame Konzept von Bund und Ländern zur Modernisierung des bisherigen Besteuerungsverfahrens.

Mit dem Gesetz sollen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs bei verstärkter Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren gesichert werden, so dass BMF. Unter anderem sollen Kommunikationsprozesse und Arbeitsabläufe strukturell neu gestaltet werden. Mit verstärktem IT-Einsatz soll zudem das steuerliche Massenverfahren optimiert werden. Hier die wesentlichen Maßnahmen im Überblick:

Automationsgestützte Bearbeitung

Eine zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen. Dies soll durch Einsatz von Risikomanagementsystemen erreicht werden, damit sich die Finanzverwaltung nur noch um die prüfungsbedürftigen Fälle kümmern muss. Zur Umsetzung dieser Zielsetzung sieht das Gesetz Regelungen zum Einsatz von sog. Risikomanagementsystemen und zu ausschließlich automationsgestützt erlassenen oder korrigierten Steuerbescheiden vor.

Neue Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern

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Rechen- und Schreibfehler, die bei Erstellung der Steuererklärung unterlaufen, können bislang nur dann zu einer Berichtigung des Steuerbescheids nach § 129 AO führen, wenn das Finanzamt den Fehler lediglich übernommen hat. Fehler, die im Vorfeld der Steuererklärung unterlaufen, sind und der Finanzbehörde auch nicht offengelegt werden, ermöglichen daher bislang keine Korrektur des Steuerbescheids. Mit dem neu geschaffenen § 173a AO soll die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden möglich werden, soweit bei Erstellung einer Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen und diese rechtserheblichen Tatsachen der Finanzbehörde daher nicht mitgeteilt worden sind.

Belege lediglich vorhalten und nicht mitschicken

Bisher ist es notwendig, dass der Steuererklärung Belege beigefügt werden, damit z.B. ein Abzug einer Spende erfolgen kann. Zukünftig soll es so sein, dass diese Belege lediglich vorgehalten und auf Anforderung diese dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies soll den Aufwand der Steuererklärung auf Seiten der Steuerpflichtigen vermindern, die Anwenderfreundlichkeit von ELSTER erhöhen und auch die automationsgestützte Verarbeitung der Steuererklärung auf Seiten der Finanzverwaltung verbessern.

Von dritter Seite elektronisch übermittelte Daten

Die von Dritten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Daten haben eine steigende Bedeutung im Besteuerungsverfahren und bieten ein erhebliches Vereinfachungspotential. Informationen von dritter Seite, z. B. von Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern, Krankenversicherungen oder Banken, sollen es den Steuerpflichtigen erleichtern, ihren Erklärungspflichten nachzukommen und stehen zugleich der Finanzverwaltung für Kontrollzwecke zur Verfügung.

Weiterer Ausbau der elektronischen Kommunikation

Der allgemeine Schriftverkehr soll nach Meinung des BMF zunehmend auf elektronische Kommunikation umgestellt werden.


Quelle: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Links zum Thema:

  Steuererklärung: Pflicht oder nicht?
  Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden



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