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Thema der Woche: Entscheidungen zur Einkünfteerzielungsabsicht sowie zur eigenverantwortlichen Tätigkeit

02.08.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Zwei kürzlich veröffentlichte Urteile des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern sowie des Sächsischen Finanzgerichts zeigen: der Teufel steckt oftmals im Detail und die Konsequenzen eines steuerlichen Sachverhalts sollten daher im Voraus genau durchdacht sein.

Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern

Im ersten Fall hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 6. April 2016, 3 K 44/14) über den Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nicht mehr vermietbaren Wohnung zu entscheiden. Der Kläger war Eigentümer einer zunächst vermieteten, dann aber leerstehenden Wohnung in einer sanierungsbedürftigen Wohnanlage. Das Finanzamt verweigerte ihm die für mehrere Jahre geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung und bemängelte insbesondere die Einkünfteerzielungsabsicht, da nicht absehbar sei, ob und wann die Wohnung wieder vermietet wird.

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Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, können grundsätzlich auch während des Leerstands als Werbungskosten geltend gemacht werden. Jedenfalls solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Im vorliegenden Fall befanden sich die gesamte Wohnanlage und auch die Wohnung des Klägers wegen des Sanierungsstaus allerdings in einem nicht vermietbaren Zustand.

Entscheidung für die Meinungsbildung der Richter war die Tatsache, dass der Kläger als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft nicht allein in der Lage war, einen Zustand der Wohnanlage sowie auch der zu vermietenden Wohnung herbeizuführen, der eine Vermietung möglich gemacht hätte. Dies gilt auch dann, wenn die Bemühungen – hier die des Klägers – deutlich zu erkennen sind. Im Ergebnis erleidet der Kläger einen durch die Miteigentümer verursachten Schaden.

Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts

Im zweiten Fall hatte das Sächsische Finanzgericht (Urteil vom 24. Februar 2016, 2 K 1479/15) über die eigenverantwortliche Tätigkeit von Freiberuflern zu entscheiden. Zwei Prüfingenieure führten in der Form einer Sozietät Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen durch. Dazu beschäftigten sie drei weitere Ingenieure, die den Großteil der Prüfungen durchführten. Das Finanzamt bemängelte, dass die Gesellschafter der Freiberufler-Sozietät damit nicht mehr eigenverantwortlich tätig wären. Als Folge wären die Einkünfte als gewerblich anzusehen und unterlägen zudem der Gewerbesteuer.

Die Gesellschafter der Sozietät führten in der Verhandlung vor dem Finanzgericht an, dass die Prüfungstätigkeit gesetzlich streng reglementiert sei und diese daher von dem jeweiligen Prüfer persönlich und eigenverantwortlich durchgeführt werden müsse. Eben genau diesen Aspekt griff das Gericht in seiner Urteilsfindung auf.

Dass die Gesellschafter der Sozietät durch die gesetzlichen Vorgaben gehindert seien, auf die von ihren Arbeitnehmern durchgeführten Prüfungen entscheidend Einfluss zu nehmen, ändere nichts an den steuerlichen Anforderungen. Auch stichprobenartige Kontrollen der Mitarbeiter reichen demnach nicht aus. Im Ergebnis mangelt es an der von der Rechtsprechung geforderten höchstpersönlichen und individuellen Arbeitsleitung gegenüber dem Abnehmer der Leistung. Somit verhindert in diesem Fall die gesetzliche Bestimmung zum Berufsbild des Prüfingenieurs die Erzielung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit.

Links zum Thema:

  Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus VuV (Kommentar von Udo Cremer)
  Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung



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