23.02.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In seinem Beschluss vom 18.06.2015 hatte der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, kurzfristig zu prüfen, ob die Annahmen im Hinblick auf die Dauer des Bezugszeitraums für den Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB angepasst werden müssen und ggf. eine angemessene Neuregelung auszuarbeiten. Das Bundeskabinett hatte am 27.01.2016 schließlich einen Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen und in diesem Zuge, vermutlich aus Zeitgründen, die geplanten Änderungen am HGB integriert.
Dieser Regierungsentwurf wurde ohne Änderungen übernommen. Damit bleibt es bei den bereits viel diskutierten Änderungen am § 253 HGB zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen, die in den Artikel 7 bis 9 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie enthalten sind. Insbesondere bleibt es dabei, dass alle bilanzierenden Unternehmen zu jedem Abschlussstichtag in einer Nebenrechnung - zusätzlich zu der Bewertung der Pensionsrückstellungen mit dem 10-Jahresdurchschnittszinssatz - auch eine Bewertung mit dem 7-Jahresdurchschnittszinssatz vorzunehmen und den Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Werten zu ermitteln haben. Dieser Unterschiedsbetrag ist zu jedem Abschlussstichtag - somit nicht nur im Jahr der Umstellung - anzugeben. Ebenso bleibt es bei der Einführung einer Ausschüttungssperre in Höhe des zum jeweiligen Abschlussstichtag ermittelten Unterschiedsbetrags.
Am 11.03.2016 endet die Einspruchsfrist des Bundesrates. Dieser wird sich allerdings bereits in seiner Sitzung am 26.02.2016 mit dem Beschluss befassen. Das Gesetz bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ein Einspruch durch den Bundesrat wird jedoch nicht erwartet. Damit ist derzeit davon auszugehen, dass das Gesetz spätestens Anfang März im Bundesgesetzblatt verkündet wird.
Der Gesetzgeber hat eine freiwillige Anwendung auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 01.01.2016 enden, also insbesondere für Abschlüsse zum 31.12.2015, ermöglicht. Der aktualisierte Rechnungszins beträgt zum 31.12.2015 nun 4,3% statt bislang 3,89%. Aus dieser Anhebung resultiert ein verringerter Ausweis der Pensionsrückstellungen in den Bilanzen, daher kann eine rückwirkende Anwendung für viele Unternehmen interessant sein.
Für vergleichbare, ebenfalls langfristig fällige Verpflichtungen, wie etwa Jubiläumsgelder, Vorruhestand oder Altersteilzeit, gilt weiterhin verpflichtend der 7-Jahresdurchschnittszinssatz.
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