07.07.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Mit Urteilen vom 16. Oktober 2013 bzw. 12. Dezember 2013 hat der BFH in vier Entscheidungen (VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12 und VI R 47/12) den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraussetzt. Bemessungsgrundlage für die pauschale Versteuerung sind die Aufwendungen des Schenkers einschließlich Umsatzsteuer.
Das BMF-Schreiben konkretisiert den Anwendungsbereich der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG und beseitigt damit Unklarheiten. Es werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. § 37b EStG begründet dabei keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff.
Zuwendender i. S. d. § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person oder Personen-vereinigung sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende Geschenke oder Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Eine Gehaltsumwandlung gilt dabei nicht als zusätzlich.
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Dabei ist es zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer § 37b EStG jeweils gesondert anzuwenden. Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurückgenommen werden.
Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung bei Zuwendungen an Dritte kann auch im laufenden Wirtschaftsjahr, spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen einzelnen Lohnsteuer-Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung ist nicht erforderlich. Für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu der für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Frist zu treffen.
Das neue Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. April 2008 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 19.05.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001
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