24.05.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nach dem BFH-Urteil vom 24. September 2014 (V R 48/13, BStBl 2015 II S. 506) finden die Grundsätze zu Steuerberichtigungen im Insolvenzverfahren (Abschnitt 17.1 Abs. 11 UStAE) sowie im Insolvenzeröffnungsverfahren bei Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters (Abschnitt 17.1 Abs. 12 UStAE) regelmäßig auch im Falle der Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters Anwendung.
In der o. g. Entscheidung befanden die Richter, dass die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO (sog. schwacher vorläufiger Verwalter) zu einer sofortigen Uneinbringlichkeit der Forderungen des Unternehmens führen, und zwar auch unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden umsatzsteuerlichen Leistungen vor oder nach Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters erbracht wurden. Begründet wird dies mit einer Trennung von Leistungserbringung und Entgeltsvereinnahmung. Mit dieser Entscheidung wandten sich die BFH-Richter im Jahr 2014 gegen die damalige Verwaltungsauffassung, so dass das BMF mit mehreren Schreiben reagieren musste.
Bereits mit BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 (BStBl 2015 I S. 476) wurden u. a. die Grundsätze des BFH-Urteils umgesetzt. Danach werden auf Grund der Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO), mit Recht zum Forderungseinzug (§§ 22 Abs. 2, 23 InsO) oder mit Berechtigung zur Kassenführung die noch ausstehenden Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen im Augenblick vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens aus Rechtsgründen uneinbringlich. Uneinbringlich werden auch die Entgelte für die Leistungen, die der Insolvenzschuldner nach Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt, mit Recht zum Forderungseinzug oder mit Berechtigung zur Kassenführung bis zur Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens (§§ 26, 27 InsO) erbringt. In der Folge sind die Steuerbeträge für Leistungen, deren Entgelte aus Rechtsgründen uneinbringlich geworden sind, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.
Im Anschluss an die Uneinbringlichkeit kommt es durch die Vereinnahmung des Entgeltes gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung. Dem steht nicht entgegen, dass die erste Berichtigung auf Grund Uneinbringlichkeit und die zweite Berichtigung auf Grund nachfolgender Vereinnahmung ggf. im selben Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum zusammentreffen.
Diese zweite Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erfolgt im Gegensatz zur ersten Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UStG im Unternehmensteil Insolvenzmasse und führt daher zu Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO.
Quelle: BMF-Schreiben v. 18.05.2016, III C 2 - S 7330/09/10001 :002
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