22.03.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das diesem aktuellen BMF-Schreiben zugrundeliegende BFH-Urteil sorgte im Jahr 2014 für Aufsehen. In dieser Entscheidung vertraten die BFH-Richter die Auffassung, dass eine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern vielmehr bereits dann, wenn der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. entstanden ist. Sinngemäß sollten Abschlagszahlungen im Sinne der HOAI nicht als Anzahlungen auf schwebende Geschäfte bzw. als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, solange die Übergabe bzw. die Abnahme noch nicht erfolgt ist.
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Das BMF reagierte mit seinem ersten Schreiben vom 29. Juni 2015 auf die Problematik rund um die Gewinnrealisierung im Zusammenhang mit Abschlagszahlungen und erweiterte die Aussage des BFH-Urteils auf Werkverträge i. S. d. § 632a BGB. Demnach sollte grundsätzlich dann eine Gewinnrealisierung eintreten, sobald ein Anspruch auf Abschlagszahlungen entstanden ist.
Das aktuelle BMF-Schreiben hebt nun das vorausgegangene auf und begrenzt die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils auf Abschlagszahlungen i. S. d. § 8 Abs. 2 HOAI a. F. Ferner betroffen sind lediglich noch Architekten und Ingenieure, die die Folgen des Urteils ab dem ersten Wirtschaftsjahr umzusetzen haben, das nach dem 23. Dezember 2014 beginnt.
Zur Vermeidung von Härten erlaubt eine Übergangsregelung, den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils resultierenden Gewinn gleichmäßig zu verteilen: entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung sowie das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung sowie die beiden folgenden Wirtschaftsjahre.
Als weitere Erleichterung erklärt das aktuelle BMF-Schreiben lediglich solche Leistungen als betroffen, die bis zum 17. August 2009 vertraglich vereinbart worden sind.
Das aktuelle BMF-Schreiben umfasst explizit nicht mehr Abschlagszahlungen auf Werkverträge nach § 632a BGB. Die Aussagen des aufgehobenen Schreibens vom 29. Juni 2015 sorgten zuvor noch für Kritik, da die dort vertretende Auffassung in Widerspruch zum Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB stand, wonach eine Gewinnrealisierung bei Werkverträgen erst im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also mit Übergabe bzw. Abnahme, eintritt.
Quelle: BMF-Schreiben vom 15.03.2016, IV C 6 – S 2130/15/10001
Links zum Thema: |
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Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen; BFH-Urteil des 14. Mai 2014 (BStBl II S. 968) |
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Gewinnrealisierung bei Abschlagzahlungen!? |
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