Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Thema der Woche: BFH zu Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und an Dritte

01.11.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundesfinanzhof befasst sich in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 (Az. VI R 54/15, veröffentlicht am 26. Oktober 2016) mit der pauschalen Versteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie an Dritte. Streitig war, ob die Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG nur einheitlich gewählt werden kann und ob die Ausübung des Wahlrechts widerrufbar ist.

Anzeige
– Wichtige Zahlen schnell und strukturiert auswerten und präsentieren
– Optimaler Aufbau von aussagefähigen Tabellen
– Umgang mit den wichtigsten Formeln
– Auswertung von Daten mittels Pivot-Tabelle

Urteilsfall

Eine GmbH wandte Dritten (Nicht-Arbeitnehmern) im Streitjahr 2008 Wein- und Blumenpräsente zu. Die Einkommensteuer für diese Sachzuwendungen erhob die GmbH mit der im Januar 2009 eingereichten Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2008 pauschal nach § 37b Abs. 1 EStG. Die Zuwendungsempfänger unterrichtete sie von der Steuerübernahme nicht. Das Finanzamt führte im Jahr 2010 bei der Klägerin u. a. für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume Januar 2008 bis Dezember 2008 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass die GmbH im Jahr 2008 über die bisher schon unter Anwendung des § 37b EStG versteuerten Zuwendungen hinaus weitere Wein- und Blumenpräsente an Nicht-Arbeitnehmer erbracht und VIP-Karten erworben hatte. Lohnsteuerliche Folgen zog sie hieraus nicht. Die GmbH machte geltend, die auf ihre Arbeitnehmer entfallenden Kosten der VIP-Karten habe sie im eigenbetrieblichen Interesse getragen. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen forderte das Finanzamt u. a. für das Jahr 2008 von der Klägerin gemäß § 37b EStG pauschale Lohnsteuer nach, ohne bezüglich der VIP-Karten zwischen Sachzuwendungen an Dritte gemäß § 37b Abs. 1 EStG und an Arbeitnehmer gemäß § 37b Abs. 2 EStG zu unterscheiden. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt zurück. Das Finanzgericht gab der GmbH Recht und entschied insbesondere, dass das Wahlrecht nach § 37b Abs. 1 EStG widerruflich ist. Das Finanzamt sah dagegen eine Verletzung des § 37b EStG.

Entscheidung des BFH zur Widerruflichkeit

Der BFH kam in seiner Entscheidung zu der Erkenntnis, das Finanzgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Wahlrecht nach § 37b Abs. 1 EStG widerruflich ist. Es hat aber übersehen, dass die Klägerin im Streitfall von ihrem Widerrufsrecht tatsächlich noch nicht wirksam Gebrauch gemacht hat. Antrags- oder Wahlrechte, die weder ausdrücklich unwiderruflich ausgestaltet sind noch dem Grunde nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegen, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH anderweitig ausgeübt werden, solange der entsprechende Steuerbescheid (im Urteilsfall die Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2008) nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Außerdem darf die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Nach dem Gesetzeswortlaut sind damit die Wahlrechte des § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG widerruflich.

Entscheidung des BFH zur einheitlichen Pauschalierung

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer für Dritte einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und für Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. § 37b Abs. 1 EStG gilt gemäß § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Vorschriften des § 37b ESt räumen dem steuerpflichtigen Unternehmen nach allgemeiner Meinung ein Pauschalierungswahlrecht ein. Der in § 37b EStG zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende kann die grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer im Wege der Pauschalierung als eigene übernehmen. Die Sachzuwendungen und die Pauschsteuer bleiben dann bei der Einkünfteermittlung des Zuwendungsempfängers außer Ansatz.

Das Pauschalierungswahlrecht muss nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (Kunden, Geschäftsfreunde, deren Arbeitnehmer) für alle Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden. Entsprechendes gilt für die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen nach § 37b Abs. 2 EStG. Auch insoweit hat der Steuerpflichtige nur die Wahl zwischen dem vollständigen Verzicht auf Pauschalierung und der Pauschalierung sämtlicher Sachzuwendungen. Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können allerdings unabhängig voneinander wahrgenommen werden.

Quelle:
BFH-Urteil v. 15.6.2016, Az. VI R 54/15, veröffentlicht am 26.10.2016

Links zum Thema:

  Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf des Wahlrechts
  Zeit des Schenkens - aber nicht ohne den Fiskus


nach oben