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Thema der Woche: BFH konkretisiert offenbare Unrichtigkeit i. S. d. §129 AO

03.11.2015  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der BFH hatte die Frage zu klären, ob eine Berichtigung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. d. §129 AO dann möglich sein kann, wenn das Finanzamt eine Angabe des Steuerpflichtigen übernimmt, die entweder auf einem mechanischen Fehler oder einer konkreten rechtlichen Würdigung beruhen kann (vgl. BFH-Urteil v. 16. September 2015, IX R 37/14, veröffentlicht am 28. Oktober 2015).

Berichtigung eines Steuerbescheides nach Paragraph 129 AO

Nach § 129 AO können Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Steuerbescheides unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind dabei mechanische Versehen, bei denen es sich also um solche Fehler handelt, die nicht die Entscheidungsbildung betreffen. Auch unter diese Kategorie fallen Unrichtigkeiten, die das Finanzamt aus der Steuererklärung übernommen hat. Es liegt kein mechanisches Versehen vor, wenn der Fehler auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung, einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts oder einem Rechtsanwendungsfehler beruht.

Urteilsfall

Der Kläger erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus Stillhaltergeschäften, deren Höhe von der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Bank ermittelt und in einer Einzelumsatzaufstellung dargestellt wurde. Der Einzelumsatzaufstellung hat das Bankinstitut eine mit "Zusammenfassung nach § 22 EStG (Stillhaltergeschäfte)" überschriebene Übersicht vorangestellt, in der die Einnahmen den Werbungskosten gegenübergestellt sind und das steuerliche Ergebnis errechnet wurde. Diese lag auch dem Finanzamt vor.

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Der mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragte steuerliche Berater des Klägers ordnete die Einkünfte aus Stillhaltergeschäften, entgegen der Aufstellung der Bank, den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. d. §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. und nicht den Einkünften aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG zu. Dadurch wurde die Verrechnung mit einem Verlustvortrag aus dem Vorjahr möglich. Das Finanzamt folgte zunächst dieser Auffassung, versuchte aber nach einer Außenprüfung und der erneuten Würdigung der Verhältnisse den ursprünglichen Steuerbescheid nach § 129 AO zu ändern.

Das Finanzamt sah in der Erfassung der Einkünfte als solche aus privaten Veräußerungsgeschäften und nicht als solche aus sonstigen Einkünften einen mechanischen Übertragungsfehler des Steuerberaters, den das Finanzamt lediglich übernommen habe. Das Finanzgericht gab zunächst dem Finanzamt Recht. Der BFH widersprach diesem Urteil jedoch und folgte dem Kläger.

Urteil der BFH-Richter

Der Kläger konnte glaubhaft darlegen, dass sein Berater umfangreiche rechtliche Würdigungen des Sachverhaltes vorgenommen hat, aufgrund derer die Eintragungen der Einkünfte in der Steuererklärung resultierten. Auch das Finanzamt ließ durch Aktennotizen erkennen, dass die rechtliche Würdigung des Beraters, insbesondere im Hinblick auf die Verlustverrechnung, nachvollzogen wurde. Eben diese rechtlichen Überlegungen schließen das Vorliegen eines bloßen mechanischen Fehlers aus und damit auch eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheides auf Grundlage des § 129 AO.

Quelle: BFH-Urteil v. 16.09.2015, IX R 37/14, veröffentlicht am 28.10.2015

Links zum Thema:

  Keine Berichtigung nach Paragraph 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen
  Entwurf - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens



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