20.12.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Im Fall, der dem BFH zur Entscheidung vorlag, ging es um Folgendes: Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet. Dabei wurden jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 Euro und 22.800 Euro unterhalten und bewirtet. Das zuständige Finanzamt und im Anschluss das Finanzgericht ließen die Aufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zu
Als Begründung führten sie an:
Nach dem Urteil des BFH muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reiche hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG "unüblich“ sein müssen.
Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Der BFH hat im Streitfall das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss im weiteren Verlauf prüfen, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.
Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung Ihrer Geschäftsfreunde im Rahmen eines Gartenfests fallen damit nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Das Abzugsverbot des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Das Abzugsverbot soll zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Es erfasst daher auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.
63,68 Euro je Teilnehmer
Bei 358 Teilnehmern sind 22.800 Euro an Aufwendungen entstanden. Das sind 63,68 Euro je Teilnehmer. Gemessen an der Ausgabenhöhe je Teilnehmer spricht der erste Anschein für eine durchaus übliche Veranstaltung.
Quelle:
BFH-Urteil vom 13.7.2016, Az. VIII R 26/14, veröffentlicht am 30.11.2016
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