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Thema der Woche: Bewirtung von Geschäftsfreunden bei einem Herrenabend kann Betriebsausgabe sein

20.12.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ein Unternehmen veranstaltet ein Gartenfest und lädt Geschäftsfreunde zu einem „Herrenabend“ ein. Die Frage, ob es sich hierbei um abzugsfähige Betriebsausgaben handelt, hat der BFH mit Urteil vom 13. Juli 2016 (Az. VIII R 26/14, veröffentlicht am 30. November 2016) entschieden.

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Gartenfest im Garten des Gesellschafters

Im Fall, der dem BFH zur Entscheidung vorlag, ging es um Folgendes: Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet. Dabei wurden jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 Euro und 22.800 Euro unterhalten und bewirtet. Das zuständige Finanzamt und im Anschluss das Finanzgericht ließen die Aufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zu

Als Begründung führten sie an:

  • Die Veranstaltungen hätten einen "Eventcharakter" gehabt,
  • ein geschlossener Teilnehmerkreis habe vorgelegen und
  • die Gäste hätten sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften.

BFH kommt zu abweichender Auffassung

Nach dem Urteil des BFH muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reiche hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG "unüblich“ sein müssen.

Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Der BFH hat im Streitfall das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss im weiteren Verlauf prüfen, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung Ihrer Geschäftsfreunde im Rahmen eines Gartenfests fallen damit nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Abzugsverbot

Das Abzugsverbot des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Das Abzugsverbot soll zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Es erfasst daher auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.

63,68 Euro je Teilnehmer

Bei 358 Teilnehmern sind 22.800 Euro an Aufwendungen entstanden. Das sind 63,68 Euro je Teilnehmer. Gemessen an der Ausgabenhöhe je Teilnehmer spricht der erste Anschein für eine durchaus übliche Veranstaltung.

Quelle:
BFH-Urteil vom 13.7.2016, Az. VIII R 26/14, veröffentlicht am 30.11.2016

Links zum Thema:

  Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bei sog. "Herrenabenden"
  Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben - Steuerrecht
  Abgrenzung einer Kundenveranstaltung von einer Betriebsveranstaltung


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