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Thema der Woche: Automatischer Austausch über Finanzkonten startet Ende September 2017

10.05.2017  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das BMF hat eine vorläufige Staatenaustauschliste für den ersten automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bekannt gegeben. Basis für den Austausch ist der Common Reporting Standard (CRS) sowie das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG).

Verpflichtung zum automatischen Austausch

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen. Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erstmalig zum 30. September 2017 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung erstmals zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen neben den Mitgliedsstaaten der EU auch diverse Drittstaaten. Insgesamt beinhaltet die vorläufige Auflistung 53 Länder.

BMF-Schreiben regelt Standards für automatischen Austausch

Bereits mit seinem Schreiben vom 1. Februar 2017 konkretisierte das BMF die anzuwendenden Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und veröffentlichte ein umfangreiches Anwendungsschreiben. Dieses dient dem praktischen Umgang mit dem Standard und dem FATCA-Abkommen. Durch Abschluss des sogenannten FATCA-Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA am 31. Mai 2013 wurde ebenfalls eine Regelung zum automatischen Austausch steuerlich relevanter, von Finanzinstituten erhobener Daten geschaffen, die für die Erhöhung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten sorgt. Das vorliegende BMF-Schreiben ersetzt nun das Abkommen aus dem Jahr 2013.

Bei Anwendungsfragen im Umgang mit dem nun geltenden Standard können sowohl der Kommentar (Commentaries on the Common Reporting Standard), das Handbuch zum allgemeinen Meldestandard (Implementation Handbook) als auch die Fragen und Antworten Liste der OECD („CRS-related frequently asked questions“) herangezogen werden. Diese Dokumente stehen auf der Website der OECD zum Download bereit.

Folgende Produkte sind als Finanzkonto vom Standard und FATCA-Abkommen definiert und daher zu melden:

  • Bankkonten
  • Girokonten
  • Genussrechtskonten
  • Kontokorrentkonten
  • Scheckkonten
  • Sparbücher
  • Fremdwährungskonten
  • Termineinlagekonten
  • unverbriefte Investmentzertifikate
  • unverbriefte Schuldscheine
  • unverbriefte Schuldverschreibungen
  • Depots mit Finanzinstrumenten
  • Prepaidkarten

Quelle: BMF-Schreiben vom 6.4.2017, veröffentlicht am 5.5.2017

 



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