Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Thema der Woche: Allgemeinverfügung gegen Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von festgesetzten Zinsen

21.12.2015  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2015 alle bis zu diesem Tag anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen eine Festsetzung von Zinsen für Zeiträume vor dem Jahr 2012 zurückgewiesen. Betroffen sind Einsprüche, die sich gegen die Höhe des Zinssatzes gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO richten.

Gegenstand der Allgemeinverfügung

Am 16. Dezember 2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 01. Januar 2012 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 16. Dezember 2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem 01. Januar 2012.

Rechtsbehelfsbelehrung

In der Allgemeinverfügung müssen die obersten Finanzbehörden der Länder einen Rechtsbehelf gleich mitliefern und dem Steuerpflichtigen seine weiteren Möglichkeiten aufzeigen. Demnach kann nach Ergehen der Allgemeinverfügung lediglich noch Klage erhoben werden. Diese ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von der Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr und beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem die Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und die Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Zinssatz gem. Paragraph 238 Abs. 1 Satz 1 AO

Der Zinssatz gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 6 Prozent p. a. ist seit Langem immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Kritiker führen an, dass der Zinssatz im Widerspruch zu der globalen Zinsentwicklung steht und daher unverhältnismäßig hoch ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht bislang allerdings den allgemeinen Gleichheitssatz sowie das Übermaßverbot nicht als verletzt an.

Allgemeinverfügung

Die Allgemeinverfügung stellt einen Sonderfall eines Verwaltungsaktes dar. Sinn ist dabei, einer Vielzahl von gleichlautenden Einsprüchen – sog. Massenanträge bzw. Masseneinsprüche – durch lediglich einen Verwaltungsakt zu begegnen. § 172 Abs. 3 sowie § 367 Abs. 2b AO machen es möglich, anhängige Einsprüche, die eine vom EuGH, BVerfG oder BFH bereits entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, durch Allgemeinverfügung zurückzuweisen. Eine individuelle Einspruchsentscheidung ist damit nicht mehr notwendig. Gegen eine Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen nur noch den Klageweg beschreiten.

Quelle: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder




nach oben