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Thema der Woche: Abzug eines Disagios als Werbungskosten

21.06.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, so der BFH in seinem Urteil vom 8. März 2016 (IX R 38/14, veröffentlicht am 15. Juni 2016).

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Urteilsfall

Streitig war der Werbungskostenabzug für ein Disagio bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die klagenden Eheleute erwarben mit beurkundetem Kaufvertrag ein Mehrfamilienhaus zum Preis von 1,5 Mio. Euro. Den Kaufpreis finanzierten sie mit einem bei einer Geschäftsbank aufgenommenen Hypothekendarlehen über einen Darlehensbetrag von nominell 1.333.000 Euro. Der Nominalzinssatz betrug bei einer festen Zinsbindung von zehn Jahren 2,85 Prozent jährlich. Bei der Berechnung des Nominalzinssatzes war ein Disagio von 10 Prozent der Darlehenssumme berücksichtigt. Der Kläger machte bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses das Disagio in Höhe von 133.000 Euro als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt jedoch nur einen Betrag von 66.725 Euro als Werbungskosten, da nur der marktübliche Teil von 5 Prozent des Disagios sofort abziehbar sei. Der über 5 Prozent hinausgehende Disagiobetrag sollte auf den Zinsfestschreibungszeitraum von zehn Jahren verteilt und im Streitjahr nur anteilig berücksichtigt werden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auch die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht vertrat in seinem Urteil die Auffassung, das Finanzamt habe zu Recht den über 5 Prozent hinausgehenden Disagiobetrag auf den Zinsfestschreibungszeitraum von zehn Jahren verteilt, da das im Streitfall vereinbarte Disagio von 10 Prozent nicht marktüblich sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH kam zu der Entscheidung, dass eine Marktüblichkeit gegeben ist, wenn eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wird. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG ist diese Regelung auf ein Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr des Abflusses voll zum Abzug gebracht werden.

Der in § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG verwendete Begriff "marktüblich" bezieht sich auf das jeweils konkret betroffene Disagio. Bezogen auf die Funktion eines Disagios ergibt sich die Marktüblichkeit aus der Höhe des Disagios im Verhältnis zur Höhe und Laufzeit des Kredits, dies in Relation zu den aktuellen Verhältnissen auf dem Kreditmarkt. Was marktüblich ist, ist nach den aktuellen Verhältnissen auf dem Kreditmarkt bezogen auf das konkrete finanzierte Objekt zu entscheiden. Die Marktüblichkeit an einen festen Zinssatz zu koppeln, kommt insoweit nicht in Betracht. Wird eine Zins- und Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Angesichts der üblichen Pflicht von Geschäftsbanken zur Risikokontrolle sind mit einer Geschäftsbank vereinbarte Zinsgestaltungen regelmäßig als im Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen zu betrachten. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen verlassen wird. Solche Umstände können etwa in einer besonderen Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besonderen persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander oder ganz atypischen Vertragsgestaltungen liegen.

Das BMF vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich von einer Marktüblichkeit auszugehen ist, wenn für ein Darlehen mit mindestens fünfjährigem Zinsfestschreibungszeitraum ein Disagio von bis zu 5 Prozent vereinbart wird. Der BFH sieht darin eine die tatsächliche Würdigung erleichternde Sachverhaltstypisierung. Diese Nichtbeanstandungsgrenze gilt jedoch nicht, wenn es sich um ein Disagio von mehr als 5 Prozent handelt.

Quelle: BFH-Urteil vom 8.3.2016, IX R 38/14, veröffentlicht am 15.6.2016


Link zum Thema:

  Sofortabzug eines Disagios



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