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Tax Compliance für Verrechnungspreise – Erfordernis im Zuge der BEPS Initiative

22.02.2016  — Cliff Einenkel.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Experte Cliff Einenkel erläutert die Vorteile eines Tax-Compliance-Systems in Unternehmen.

Organisation ist der Schlüssel zum Erfolg für international tätige Unternehmen. Aufgrund einer guten Organisation werden beträchtliche Skaleneffekte erzielt. Es gilt, Produktionsfaktoren optimal zu nutzen, neue Märkte zu erschließen, Kostenvorteile auszunutzen und Aktionäre sowie Investoren vom Unternehmen zu überzeugen. Um alle diese Ziele zu erreichen, sind gute Controller von großer Bedeutung. Sie sind eben nicht nur für Rechnungswesen und Kostenrechnung zuständig, sondern auch für die Organisation und sie fungieren als Bindeglied zwischen den Abteilungen des Rechnungswesens, der Produktion und des Management.

In der Praxis zeigt sich, dass das Controlling für Steuern derzeit noch recht stiefmütterlich behandelt wird. Das Thema ist ein Buch mit sieben Siegeln für das Management und fürs Controlling. Die Steuerabteilung ist ins Controlling i. d. R. eingebunden, hat jedoch meist keinen maßgeblichen Einfluss. Steuerdeklaration, Steuerberechnung und Betriebsprüfungen stehen im Vordergrund. Größerer Beratungsbedarf wird von externen Beratern gedeckt. Ziel eines Tax-Compliance-Systems ist es, die Einhaltung steuerlicher Vorschriften zu gewährleisten – und dies möglichst effizient und ressourcenschonend innerhalb des gesamten Konzerns. Ein weiterer Grund zur Einführung eines Tax-Compliance-Systems ist die Organhaftung.

Organhaftung

Gem. § 93 (1) AktG hat der Vorstand die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Der Vorstand haftet danach ggf. persönlich der Gesellschaft für unter seiner Führung verübte Gesetzesverletzungen (§ 93 (2) AktG).

Für die Haftung ist es nicht erforderlich, dass der Vorstand das Vorgehen angeordnet hat oder nur davon wusste. Er haftet ggf. schon dann, wenn er seine Sorgfaltspflicht nicht oder nur unzureichend erfüllt hat. Eine Pflichtverletzung könnte demnach auch vorliegen, wenn der Vorstand seinen Kontrollpflichten nur ungenügend nachkommt. Als weitere Haftungsgrundlage für den Vorstand kommt § 130 (1) OWiG in Betracht.

Demnach haftet als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehört auch die Bestellung und sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

Spätestens seit dem Urteil des LG München I vom 10. Dezember 2013 (Az. 5 HK O 1387/10) sollte Compliance für jeden Vorstand ein Thema sein.

Zur Erinnerung: Das Landgericht München I hat den Siemens Ex-Vorstand Heinz-Joachim Neubürger verurteilt, 15 Mio. Euro an seinen früheren Arbeitgeber als Schadensersatz dafür zu bezahlen, dass er nicht für die Einrichtung eines funktionierenden Compliance Management Systems („CMS") gesorgt hatte (LG München I, Urteil v. 10. Dezember 2013 - 5 HKO 1387/10).

BEPS-Initiative

Die OECD hat vor geraumer Zeit die Ergebnisse ihres Projekts „Base Erosion and Profit Shifting – BEPS“ gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen präsentiert. Da es sich um ein gemeinsames Projekt mit der G20 handelt, sollten die Ergebnisse auf dem Treffen der Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20 am 8. Oktober 2015 in Lima gebilligt werden. Eine Umsetzung in nationales Recht ist teilweise in Deutschland bereits vor der Präsentation erfolgt. Die restlichen Aktionspunkte werden in naher Zukunft in das nationale Recht implementiert. An der BEPS-Initiative nehmen 62 Staaten teil.

Insbesondere der Aktionspunkt 13 „Country by Country Reporting - CbCR“ wird den Konzernsteuerabteilungen sehr viel Arbeit bei der Umsetzung, aber auch bei der laufenden Bearbeitung bereiten.

Es ist vorgesehen, dass standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise seitens der Finanzverwaltung vorgeben werden. Mit dem CbCR soll es der Steuerverwaltung ermöglicht werden, einen Überblick über die globale Aufteilung der Erträge und Steuern sowie über bestimmte Indikatoren für die geografische Verteilung der Wirtschaftstätigkeit auf die verschiedenen Staaten zu erhalten. Es ist ein automatischer Informationsaustausch mit den Steuerverwaltungen anderer Staaten vorgesehen.

Faktisch werden die Unternehmen gezwungen, ihre Wertschöpfungsketten offenzulegen, damit die Steuerverwaltungen diese auswerten können. Diese Vorgehensweise wird sehr kritisch betrachtet. Viele sehen berechtigterweise einen Verstoß des Steuergeheimnisses nach § 30 AO, insbesondere wegen der Übermittlung in andere Staaten.

Jüngst hat dazu hat das FG Köln mit Beschluss vom 07. September 2015 – 2 V 1375/15 Stellung genommen. Der beteiligte Konzern war ein „Versuchsmodell“ des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der BEPS-Initiative. Das FG urteilte, dass Daten über die Konzernstruktur, Aufgaben, Funktionen und Vergütungen der Steuerpflichtigen inkl. der daraus folgenden Besteuerung dem Steuergeheimnis unterliegen.

Umsetzung durch Tax-Compliance-Systeme

Für die Konzernsteuerabteilungen gilt es nun, Tax-Compliance-Systeme zu entwickeln, um die neuen Reporting-Pflichten umsetzen zu können. Dies sollte nicht unterschätzt werden. Verrechnungspreisdokumentationen sind sehr zeitintensiv und i. d. R. eben nicht standardisiert erstellbar wie ein Jahresabschluss. Weiterhin fehlt auch oft die Erfahrung, die Vorgänge richtig zu dokumentieren.

Der Ansatz ist, einen Teil des Verrechnungspreismanagements beim Controlling anzusiedeln. Controller haben maßgebenden Einfluss auf Preise und Entwicklungen im Konzern. Als Revision des Controllings kann die Steuerabteilung die Preisüberlegungen begutachten und steuerlich überprüfen. Weiterhin können fehlende Angaben ergänzt und die Dokumentation vervollständigt werden. Im Zweifel können in Einzelfällen externe Berater gezielt bei der laufenden Verrechnungspreisdokumentation hinzugezogen werden. Durch eine Verfahrensdokumentation dieser Vorgänge kann sich der Vorstand im Zweifel darauf berufen, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat und einer persönlichen Haftung bei Fehlern entgehen.

Fazit

Die BEPS-Initiative wird multinationale Konzerne auf Dauer dazu zwingen, ein verbessertes Verrechnungspreismanagement zu entwickeln. Es gilt jedoch nicht nur die Dokumentation ordnungsgemäß zu erstellen, sondern auch für eine gewisse wirtschaftliche Absicherung des Vorstandes zu sorgen.




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