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Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Kommentar von Udo Cremer)

11.03.2015  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Experte Udo Cremer zeigt auf, wann Veräußerungsgewinne eines Mitunternehmeranteils tarifbegünstigt sind.

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat.

Der Beigeladene war mit einem Kommanditanteil in Höhe von 130.000 DM an der Klägerin und mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 18.200 DM an der Komplementär-GmbH beteiligt. Mit notariellen Verträgen vom ... September 2003 übertrug der Beigeladene einen Teil-Kommanditanteil in Höhe von 80.000 DM an der Klägerin und einen Teil-Geschäftsanteil in Höhe von 11.200 DM an der Komplementär-GmbH unentgeltlich auf seine Ehefrau. Mit weiteren notariellen Verträgen vom ... September 2003 veräußerte der Beigeladene den verbliebenen Kommanditanteil an der Klägerin in Höhe von 50.000 DM und den verbliebenen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH in Höhe von 7.000 DM an die X Ltd. Nach einer Außenprüfung ging das FA davon aus, dass durch die Veräußerung der Kommanditanteile an die Ltd. ein Veräußerungsgewinn in Höhe von ... EUR entstanden sei.

Diesen erfasste das FA in dem geänderten Bescheid für 2003 (Streitjahr) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30.5.2008 nicht als einen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung begünstigten, sondern als laufenden (Veräußerungs-)Gewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA unter dem 8.12.2008 wegen anderer nicht strittiger Besteuerungsgrundlagen einen Änderungsbescheid. Den Einspruch, mit dem sich die Klägerin nur gegen die Erfassung des Veräußerungsgewinns als laufenden Gewinn wandte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 21.7.2009 als unbegründet zurück.

Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne i.S. der §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG lägen grundsätzlich nur vor, wenn sämtliche stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt würden. Der Beigeladene habe im Streitfall nicht alle stillen Reserven seiner Kommanditbeteiligung aufgedeckt, da die Übertragung an die Ehefrau gemäß § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert erfolgt sei. Diese unentgeltliche Übertragung und die anschließende Veräußerung des verbliebenen Kommanditanteils an die Ltd. seien nicht isoliert, sondern unter Heranziehung des Sinns und Zwecks der §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs. 3 EStG sowie der Gesamtplanrechtsprechung einheitlich zu beurteilen. Die vollständigen Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1924 abgedruckt.

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (BFH-Urteil vom 9.12.2014, IV R 36/13). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für den Gewinn aus der Veräußerung des verbliebenen Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), bestehend aus dem Kommanditanteil an der Klägerin in Höhe von 50.000 DM und dem Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH in Höhe von 7.000 DM, die Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG nicht zu gewähren ist.

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegt nicht der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Mitunternehmeranteils einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils gemäß § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich auf einen Angehörigen übertragen hat.

Der Autor:

Udo Cremer

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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